Tierausstellung, Tiermarkt oder Tierbörse anmelden

Leistungsbeschreibung

Möchten Sie Veranstaltungen wie etwa Tierschauen, Tierbörsen und Tierausstellungen durchführen, müssen Sie dies der zuständigen Verwaltungsbehörde anzeigen. Zudem benötigen Sie eine tierschutzrechtliche Erlaubnis, wenn Sie

  • Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
  • gewerbsmäßig Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen.

Für Viehausstellungen, Viehmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art gilt Anzeigepflicht nach den Regelungen des Tiergesundheitsgesetzes. "Vieh" sind in diesem Sinne zum Beispiel Haustiere der Arten Pferd, Esel, Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Kaninchen, viele Geflügelarten, Gehegewild und Kameliden.

Hunde- und Katzenausstellungen müssen angezeigt werden, wenn

  • Hunde und Katzen aus EU-Mitgliedstaaten oder Drittländern teilnehmen oder
  • die Ausstellung oder Veranstaltung in einem tollwutgefährdeten Bezirk stattfinden soll.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an das Veterinäramt Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle, welche Unterlagen Sie im konkreten Fall vorlegen müssen.

Welche Gebühren fallen an?

gegebenenfalls: Verfahrensgebühr nach der jeweiligen Kosten- oder Gebührenordnung

Welche Fristen muss ich beachten?

Anzeige: mindestens 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn

Antragsfrist

4 Wochen

Rechtsgrundlage

§ 69 Gewerbeordnung (GewO)
https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__69.html

§ 11 Tierschutzgesetz (TierSchG)
https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/__11.html

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes
[https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_09022000_32135220006.htm]

§ 25 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)
[https://www.gesetze-im-internet.de/tiergesg/__25.html]

§ 4 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)
[https://www.gesetze-im-internet.de/viehverkv_2007/__4.html]

§ 7 Geflügelpest-Verordnung (GeflPestSchV)
[https://www.gesetze-im-internet.de/geflpestschv/__7.html]

§ 4 Tollwutverordnung (TollwV)
[https://www.gesetze-im-internet.de/tollwv_1991/__4.h]

 
   
   
   
   
   
 

Anträge / Formulare

  • formloser Antrag möglich: ja
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Formulare/Online-Dienste vorhanden: teilweise

Quelle: BUS Sachsen-Anhalt

SG Veterinärwesen

Öffnungszeiten

Di: 08:00 – 12:00 / 13:00 – 17:30 Uhr
Do: 08:00 – 12:00 / 13:00 – 15:30 Uhr

Adressen
Anschrift
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Oberaltenburg 4b
06217Merseburg
Kontakt
Telefon:
03461 40-1771
Fax:
03461 40-1799
Angaben zur Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht
ja
Aufzug vorhanden
ja