Mitteilungs- und Übermittlungspflichten der Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer nach Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung

Leistungsbeschreibung

Nach § 44a Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches i.V.m. der Verordnung zu Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen (Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung - MitÜbermitV) sind Lebensmittelunternehmer und Futtermittelunternehmer ab 1. Mai 2012 verpflichtet, ihnen vorliegende Untersuchungsergebnisse über den Gehalt an gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen in Lebensmitteln und Futtermitteln den zuständigen Behörden mitzuteilen. Diese Pflichten sind zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich, damit in diesem Frühwarnsystem Probleme eher erkannt und Gegenmaßnahmen schneller eingeleitet werden können. Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer haben die Pflicht ihnen vorliegende Untersuchungsergebnisse der Gehalte an

  • Dibenzo-p-dioxinin
  • Dibenzofurane
  • Dioxinähnliche Biphenyle
  • Nicht dioxinähnliche Biphenyle

in Lebensmitteln oder Futtermitteln der zuständigen Behörde (Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Saalekreis) mitzuteilen.
Die Mitteilung hat grundsätzlich binnen 14 Tagen zu erfolgen, nachdem das Untersuchungsergebnis endgültig feststeht.
Bei Überschreitung des gesetzlich festgesetzten Höchstgehaltes hat die Mitteilung unverzüglich zu erfolgen. In diesem Fall muss das Untersuchungsergebnis zudem noch nicht endgültig feststehen, so dass eine Mitteilung auch bereits bei nur vorläufigen Untersuchungsergebnissen erfolgen muss.

Erfassungstabellen und Ausfüllhinweise für Lebensmittel-Unternehmen, Futtermittel-Unternehmen und die amtliche Futtermittelüberwachung finden Sie hier.
 
Die Daten sind in vorgegebene Excel-Dateien einzutragen und in elektronischer Form der zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsbehörde zu übermitteln,
für den Landkreis Saalekreis an folgende E-Mail-Adresse: veterinaeramt@saalekreis.de.

Nichtmeldungen, verspätete, falsche oder unvollständige Meldungen stellen nach § 60 (2) Nr. 22a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches - LFGB Ordnungswidrigkeiten dar und können mit Bußgeldern bis 20.000,- EUR geahndet werden.

Quelle: Landkreis Saalekreis

SG Lebensmittelüberwachung

Öffnungszeiten

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Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Oberaltenburg 4b
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Rollstuhlgerecht
ja
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