Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung: Verlängerung beantragen

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie über eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung verfügen, deren Gültigkeit bald endet, müssen Sie rechtzeitig die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sind dieselben Voraussetzungen wie für die erstmalige Erteilung zu erfüllen. Grundsätzlich kann Ihre Aufenthaltserlaubnis bei Fortbestehen des Ausbildungs- oder Weiterbildungsverhältnisses und einem voraussichtlich erfolgreichen Abschluss bis zum Ende der Aus- oder Weiterbildung verlängert werden.

Die Aufenthaltserlaubnis kann nur verlängert werden, wenn die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit Fortbestand hat. Dies prüft die Ausländerbehörde in einem internen Verfahren und holt die Zustimmung bei Bedarf erneut ein.

Eine Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn dies bereits bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung von der Ausländerbehörde ausgeschlossen wurde.

Während der qualifizierten Berufsausbildung ist es Ihnen gestattet, einer Beschäftigung nachzugehen. Die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis ist jedoch nur dann möglich, wenn der erfolgreiche Abschluss Ihrer Berufsausbildung durch die Ausübung der Erwerbstätigkeit nicht gefährdet wird.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
  • Aktueller Aufenthaltstitel
  • Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
  • Nachweis über den Krankenversicherungsschutz (zum Beispiel Bestätigung der Krankenversicherung über den Versicherungsschutz oder VersicherungsPolice)
  • Aus bzw. Weiterbildungsvertrag
  • Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, wenn diese bereits abgelaufen ist (wird in der Regel durch die Ausländerbehörde eingeholt)
  • Bei qualifizierter Berufsausbildung: Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (zum Beispiel Sprachzertifikat, deutsche Schul, Ausbildungs- oder Hochschulzeugnisse, Beleg über die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs, Bestätigung des Ausbildungsbetriebs über ausreichende Sprachkenntnisse für die angestrebte Berufsausbildung, Anmeldebestätigung für einen berufsbezogenen Deutschsprachkurs)
  • Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhalts (zum Beispiel Einkommensnachweise, Ausbildungs oder Arbeitsvertrag, Rentenbescheid, Nachweis über den Empfang von Leistungen wie Eltern- oder Kindergeld, Unterhaltszahlungen)
  • Bei Minderjährigkeit: Zustimmung der personensorgeberechtigten Person zum verlängerten Aufenthalt
  • Bei Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs:  Nachweis, dass ein Integrationskurs absolviert wurde oder die Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist. Wenn noch kein Integrationskurs absolviert wurde, kann die Ausländerbehörde die Verlängerung ablehnen oder die Aufenthaltserlaubnis nur für ein Jahr verlängern bis der Kurs erfolgreich abgeschlossen oder ein Nachweis erbracht wurde, dass die Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.

Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.

Welche Gebühren fallen an?

Kostenhöhe (fix):

  • 96,00 Euro für einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten
  • 93,00 Euro für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten

Bemerkung:

Für die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte), der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.

Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Behörde.

In bestimmten Fällen können Gebührenermäßigungen oder -befreiungen in Betracht kommen (zum Beispiel für Asylberechtigte oder anerkannte Flüchtlinge). Für türkische Staatsangehörige können niedrigere Gebühren anfallen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Dauer (bei Spanne): 6 bis 8 vor Ablauf des Visums

Bemerkung (für weitere Informationen zur Gültigkeit):

Die Verlängerung sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihrer gültigen Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.

Dauer (bei Spanne): 6 bis 3

Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist):

Im Falle der Verlängerung wird Ihre Aufenthaltserlaubnis erneut befristet. Die Dauer der Befristung richtet sich gewöhnlich nach der Dauer der Aus- bzw. Weiterbildung.

Anträge / Formulare

-    Onlineverfahren vereinzelt möglich 
-    Schriftform erforderlich: ja 
-    Persönliches Erscheinen erforderlich: ja
 

Was sollte ich noch wissen?

  • Während der Gültigkeit einer Aufenthaltserlaubnis zur betrieblichen Aus und Weiterbildung ist es grundsätzlich möglich, in eine andere qualifizierte Berufsausbildung zu wechseln. Ändert sich der Zweck des Aufenthalts, muss dies der zuständigen Ausländerbehörde sofort mitgeteilt werden. Wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, ist ein Wechsel in eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung als Fachkraft, zur Ausübung einer Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen, für ein Studium oder andere Zwecke, auf die ein gesetzlicher Anspruch besteht, möglich.
  • Nach erfolgreichem Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung kann die Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einem Arbeitsplatz für bis zu zwölf Monate verlängert werden.
  • Sollte die qualifizierte Berufsausbildung oder Weiterbildung aus Gründen, die der Betroffene nicht zu vertreten hat, vorzeitig enden, kann die Möglichkeit eingeräumt werden, für die Dauer von bis zu sechs Monaten einen anderen Ausbildungsplatz zu suchen.
  • Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt. Bei unzureichenden Deutschkenntnissen empfiehlt es sich, mit einer Person vorzusprechen, die als Übersetzer auftreten kann.
  • Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
  • Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
  • Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.

Quelle: BUS Sachsen-Anhalt

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