Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte für drittstaatsangehörige Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern beantragen

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie sich als drittstaatsangehöriger Familienangehöriger eines Staatsangehörigen der Europäischen Union (EU) oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR: Norwegen, Island und Liechtenstein) über einen Zeitraum von fünf Jahren mit Ihrem freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigem ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, können Sie unabhängig vom weiteren Vorliegen der unionsrechtlichen Voraussetzungen ein Daueraufenthaltsrecht erhalten und bei der Ausländerbehörde die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte beantragen.

Die Ausländerbehörde überprüft die Dauer und die Rechtmäßigkeit Ihrer zurückgelegten Aufenthaltszeiten und stellt die Daueraufenthaltskarte bei Vorliegen der Voraussetzungen innerhalb von sechs Monaten aus.

„Rechtmäßig“ ist Ihr fünfjähriger ständiger Aufenthalt dann, wenn Sie die unionsrechtlichen Voraussetzungen für die Freizügigkeit drittstaatsangehöriger Familienangehöriger über einen Zeitraum von fünf Jahren erfüllt haben (zum Beispiel, wenn Sie für fünf Jahre im Besitz einer Aufenthaltskarte waren).

Für die Fristberechnung zum Erwerb des Daueraufenthaltsrechts sind kürzere Abwesenheitszeiten unbeachtlich. So kann auch beim Verlassen des Bundesgebiets für insgesamt sechs Monate im Jahr, zur Ableistung des Wehrdienstes oder eines Ersatzdienstes sowie aus wichtigem Grund einmalig für bis zu zwölf aufeinander folgende Monate (zum Beispiel aufgrund einer schweren Krankheit, eines Studiums oder einer Berufsausbildung) von einem ständigen Aufenthalt ausgegangen werden.

Mit dem Erwerb des Daueraufenthaltsrechts erhalten Sie unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit eine verbesserte Rechtsstellung. Darüber hinaus erhöht sich der Ausweisungsschutz.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Familienangehörige das Daueraufenthaltsrecht auch unabhängig von einem ständigen Aufenthalt mit der freizügigkeitsberechtigten Bezugsperson und vor Ablauf von fünf Jahren erhalten (zum Beispiel, wenn die Bezugsperson nach einem mindestens zweijährigen gemeinsamen Aufenthalt in Deutschland oder infolge eines Arbeitsunfalls/ einer Berufskrankheit verstirbt).

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die Ausländerbehörde.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
  • Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
  • Bei Minderjährigen: Zustimmung der personensorgeberechtigten Personen zum geplanten Aufenthalt (Einverständniserklärung); können die sorgeberechtigten Eltern den Antrag nicht gemeinsam für ihr Kind stellen, wird eine schriftliche Vollmacht des abwesenden Elternteils benötigt; steht das Sorgerecht nur einem Elternteil zu, genügt die Unterschrift dieses Elternteils

Die Ausländerbehörde kann zudem die Vorlage der folgenden Unterlagen verlangen:

  • Nachweis über das Fortbestehen der familiären Beziehung zur Referenzperson (zum Beispiel Heirats- oder Geburtsurkunde)
  • Nachweis, dass die Bezugsperson von ihrem Freizügigkeitsrecht für die erforderliche Dauer Gebrauch gemacht hat (zum Beispiel Meldebestätigung, Arbeitsvertrag oder Einstellungszusicherung, Gewerbeschein oder Nachweis über die selbstständige Tätigkeit)

Beim Aufenthalt bei einer nichterwerbstätigen Bezugsperson kann die Ausländerbehörde außerdem verlangen:

  • Nachweis ausreichender Existenzmittel
  • Nachweis ausreichender Krankenversicherungsschutz (zum Beispiel Bestätigung der Krankenversicherung über den Versicherungsschutz oder VersicherungsPolice)

Beim Aufenthalt bei einer Bezugsperson im Studium kann die Ausländerbehörde außerdem verlangen:

  • Hochschulzulassung oder Immatrikulationsbescheinigung der Bezugsperson
  • Nachweis ausreichender Existenzmittel
  • Nachweis über den Krankenversicherungsschutz (zum Beispiel Bestätigung der Krankenversicherung über den Versicherungsschutz oder VersicherungsPolice)

Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Unterlagen anfordern.

Welche Gebühren fallen an?

Kostenhöhe (fix):

  • 37,00 für Personen ab 24 Jahren
  • 22.80 für Personen unter 24 Jahren

Bemerkung:

Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Behörde.

Für die Ausstellung der Daueraufenthaltskarte im Scheckkartenformat mit elektronischen Zusatzfunktionen (auch als elektronischer Identitätsnachweis nutzbar) können weitere Gebühren anfallen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Dauer: 6 bis 8

Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist):

Spätestens 6 bis 8 Wochen vor Ablauf Ihrer Aufenthaltskarte sollten die erforderlichen Angaben und Unterlagen bei der Ausländerbehörde eingehen. Sofern keine Ausnahmetatbestände erfüllt sind, kann die Daueraufenthaltskarte frühestens nach einem Aufenthalt von fünf Jahren beantragt werden.

Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist):

Die Daueraufenthaltskarte wird unbefristet ausgestellt. Lediglich der elektronische Kartenkörper wird befristet ausgestellt und muss nach dem Ende der Gültigkeit erneuert werden.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
  • Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird

Anträge / Formulare

  • Onlineverfahren vereinzelt möglich
  • Persönliches Erscheinen erforderlich: ja

Was sollte ich noch wissen?

  • Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt.
  • Sollten Sie das Bundesgebiet aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund für mehr als zwei aufeinander folgende Jahre verlassen, führt dies zum Verlust des Daueraufenthaltsrechts.
  • Für Staatsangehörige der Schweiz und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland gelten andere Bestimmungen (siehe „Weiterführende Informationen“).
  • Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
  • Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
  • Aufgrund der Komplexität des Aufenthalts- und Freizügigkeitsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich

Quelle: BUS Sachsen-Anhalt

SG Ausländerangelegenheiten

Öffnungszeiten

Di: 09:00 – 12:00 / 13:30 – 18:00 Uhr
Do: 09:00 – 12:00 / 13:30 – 15:30 Uhr

sowie nach Terminvereinbarung

Vorsprachen bei dem SG Ausländerangelegenheiten (Umgangssprachlich Ausländerbehörde) sind nur mit Terminvereinbarung möglich. Bitte vereinbaren Sie einen Termin per E-Mail an auslaenderbehoerde@saalekreis.

Anschrift
Ausländeramt
Fritz-Haber-Straße 7 a
06217Merseburg
Kontakt
Telefon:
03461 40-1278
Fax:
03461 40-1203
Angaben zur Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht
nein
Aufzug vorhanden
ja

Vor dem Eingang befindet sich eine 7 cm hohe Schwelle.