Information für Betreiber einer Großanlage zur Trinkwassererwärmung

Die Erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung vom 3. Mai 2011 (BGBl. I S. 748) tritt am 1. November 2011 in Kraft.

Durch die geänderte Verordnung ergeben sich für Betreiber von Großanlagen zur Trinkwassererwärmung neue Pflichten, die im Falle einer Nichtbeachtung als Ordnungswidrigkeit bzw. Straftat geahndet werden können. Es ist deshalb wichtig, die neuen Pflichten zu kennen und zu beachten. Großanlagen im Sinne der TrinkwV und der allgemein anerkannten Regeln der Technik (DVGW-Arbeitsblatt W 551) sind Warmwasser-Installationen mit mehr als 400 Litern Inhalt oder Warmwasserleitungen mit mehr als drei Litern Inhalt zwischen dem Trinkwassererwärmer und der Entnahmestelle. Warmwasser-Installationen in Ein- und Zweifamilienhäusern sind keine Großanlagen.

Erstmalig enthält die Verordnung einen „Technischen Maßnahmenwert“ für Legionellen.

Parameter                  Technischer Maßnahmenwert
Legionella spec.          100/100ml

Anzeigepflichten gegenüber dem Gesundheitsamt
Betreiber von Großanlagen zur Trinkwassererwärmung, die Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgeben, sind verpflichtet, diese Großanlagen beim Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen. Zur Anzeige nach § 13 Abs. 5 der Ersten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung vom 3. Mai 2011 kann ein Formblatt genutzt werden. Fragen Sie hierzu bei Ihrem Gesundheitsamt nach oder nutzen Sie das untenstehende Formblatt.

Untersuchungspflichten des Betreibers
Der Betreiber von Großanlagen zur Trinkwassererwärmung, aus denen Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird und in denen Duschen oder andere Einrichtungen zur Vernebelung des Trinkwassers vorhanden sind, ist zur jährlichen Eigenüberwachung auf Legionella spec. verpflichtet. Die Untersuchung hat an mehreren repräsentativen Probenahmestellen zu erfolgen, hierfür müssen entsprechende Probenahmearmaturen vorgehalten werden. Das Gesundheitsamt kann bei der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen auch längere Untersuchungsintervalle festlegen.
Die Ergebnisse der Legionellenuntersuchung sind aufzuzeichnen und dem Gesundheitsamt innerhalb von 2 Wochen mitzuteilen. Die Probenahmen und Untersuchungen müssen durch eine nach Trinkwasserverordnung gelistete Trinkwasseruntersuchungsstelle erfolgen (siehe www.sachsen-anhalt.de/index.php?id=15264).

Maßnahmen bei Erreichen oder Überschreiten des
technischen Maßnahmenwertes
Der Betreiber hat unverzüglich das Gesundheitsamt zu unterrichten, wenn der technische Maßnahmenwert für Legionella spec. erreicht oder überschritten ist. Er hat in diesem Fall erforderlichenfalls unverzüglich Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen und Maßnahmen zur Abhilfe durchzuführen oder durchführen zu lassen. Darüber ist das Gesundheitsamt zu unterrichten.
Das Gesundheitsamt kann den Betreiber der Trinkwasser-Installation anweisen, unverzüglich spätestens innerhalb von 30 Tagen eine Ortsbesichtigung durchzuführen oder durchführen zu lassen. In diesem Zusammenhang hat der Betreiber eine Gefährdungsanalyse und Überprüfung zu veranlassen, ob mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden, Die Ortsbesichtigung ist zu dokumentieren. Das Gesundheitsamt prüft, ob und in welchem Zeitraum Maßnahmen zu ergreifen sind und ordnet diese ggf. an.
Antworten zu häufig gestellten Fragen finden Sie unter http://www.dvgw.de/wasser/trinkwasser-und-gesundheit/legionellen.

Bei konkreten Fragen informieren Sie sich bei Ihrem zuständigen Gesundheitsamt.

Begriffserklärungen

„technischer Maßnahmenwert“
Der technische Maßnahmenwert ist ein Wert, bei dessen Erreichen oder Überschreitung eine von der Trinkwasserinstallation ausgehende vermeidbare Gesundheitsgefährdung zu besorgen ist und Maßnahmen zur hygienisch-technischen Überprüfung der Trinkwasser-Installation im Sinne einer Gefährdungsanalyse eingeleitet werden.

„gewerbliche Tätigkeit“
Gewerbliche Tätigkeit ist die unmittelbare oder mittelbare, zielgerichtete Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer selbstständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit.
Der Begriff dient zur Abgrenzung vom rein privaten Bereich. Von einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne der Trinkwasserverordnung ist immer dann auszugehen, wenn das Zurverfügungstellen von Trinkwasser unmittelbar (Trinken oder Waschen) oder mittelbar (Zubereitung von Speisen) aus einer Tätigkeit resultiert, für die ein Entgelt geleistet wird. Das Zurverfügungstellen des Trinkwassers muss dabei zumindest ein Nebenzweck der Tätigkeit sein, das heißt, regelmäßig zur Ausübung der Tätigkeit gehören und auch erwarteter, mitbezahlter Bestandteil der Tätigkeit sein. Als Beispiele werden Wohnungsvermietung, Dienstleistungen in Hotels, Ferienwohnungen und in kommerziellen Sporteinrichtungen genannt. Nur das Vorhandensein einer Toilettenanlage mit Waschbecken z. B. in einem Kaufhaus erfüllt nicht die vorgenannten Kriterien.

„öffentliche Tätigkeit“
Öffentliche Tätigkeit ist die Trinkwasserbereitstellung für einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis.
Hier sind Einrichtungen gemeint, die der Allgemeinheit vorrangig in sozialen Bereichen Leistungen anbieten, die von einem wechselnden Personenkreis in Anspruch genommen werden. Im Vordergrund steht nicht die Gewinnerzielungsabsicht. Als Beispiele werden Schulen, Kindergärten, Krankenhäuser, Justizvollzuganstalten genannt.

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