Neue Änderung der Rechtsverordnung ab 1. März wirksam

Ab Montag, dem 1. März 2021 gilt die geänderte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung. Neben Friseuren dürfen dann Fahr- und Flugschulen, Blumenläden, Gärtnereien und Garten- und Baumärkte  wieder für den Kundenverkehr öffnen sowie kann wieder normale, nicht-dekorative Fußpflege angeboten werden. Voraussetzung hierfür ist die Einhaltung der Hygienekonzepte u. a. die AHA - Regeln oder Zulassungsbeschränkungen. 

Alle Informationen hierzu finden Sie hier:

Neunte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung inkl. 5. Änderung (gültig ab 1. März 2021)

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