Welche Schnelltests für Dienstleistungen?

Mit dem neuen Infektionsschutzgesetz ist ein negatives Ergebnis eines Schnelltests erforderlich, um zum Beispiel zum Friseur zu gehen. Welche Tests sind dafür geeignet? Ist es erforderlich, ein offizielles Schnelltestangebot zu nutzen oder kann man selbst einen Test durchführen?

Dazu gab das Bundesministerium für Gesundheit folgende Stellungnahme:

Das Gesetz verlangt, dass ein negatives Testergebnis „vorgelegt“ wird, dementsprechend muss ein von einem Dritten ausgestellter Nachweis über ein negatives Testergebnis vorgelegt werden können. Dies bedeutet, dass Selbsttests in diesem Zusammenhang nur dann zur Erbringung des erforderlichen Testnachweises geeignet sind, wenn Sie unter Aufsicht eines Dritten durchgeführt wurden. Möglich ist aber, dass ein Selbsttest unter Aufsicht des jeweiligen Dienstleisters am Ort der Dienstleistung durchgeführt wird, wenn die Leistung erst erbracht wird, nachdem das negative Testergebnis vom Dienstleister zur Kenntnis genommen wurde. Ob Dienstleister ihren Kunden Tests anbieten, bleibt ihnen überlassen.

Selbsttests sind von der Definition der anerkannten Schnelltests in § 28b Absatz 9 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) erfasst. Wenn ein Selbsttest eine entsprechende CE-Kennzeichnung besitzt oder auf Grund einer gem. § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig ist, fällt er unter die Definition des § 28b Absatz 9 Satz 1 IfSG.

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