Corona-Hilfen für Unternehmen

Der Bund und das Land haben umfangreiche Hilfsmaßnahmen auf den Weg gebracht, um Unternehmen und Selbständigen möglichst unbürokratisch durch die Krise zu helfen. Nachfolgend finden Sie eine Zusammenfassung der Unterstützungsprogramme und die wichtigsten Informationen.

Bundesministerium für Wirtschaft

Bundesagentur für Arbeit

Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt

Investitionsbank Sachsen-Anhalt

Bürgschaftsbank 

Im Zuge der sich aktuell wieder deutlich verschärft darstellenden Corona-Lage ergeben sich auch für Unternehmen Änderungen, die es zu beachten gilt.

Allen voran sind mit den in der vergangenen Woche durch den Bundestag und Bundesrat beschlossenen Änderungen des Infektionsschutzgesetzes sowie weiterer Gesetze neue Regelungen hinsichtlich arbeitsrechtlicher und arbeitsschutzrechtlicher Maßnahmen verbunden. Hierunter fallen u. a. die Zutrittsbeschränkung zur Arbeitsstätte für Beschäftigte nach dem 3G-Modell bzw. die damit verbundenen Kontroll- und Dokumentationspflichten für Arbeitgeber. Auch die Wiedereinführung des verpflichtenden Angebotes von Home Office fällt unter die verabschiedeten Regelungen. Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales finden Sie eine Themenseite zum betrieblichen Infektionsschutz mit Antworten auf die häufigsten Fragen:

Betrieblicher Infektionsschutz

Darüber hinaus hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Verlängerung der Corona-Hilfen angekündigt. So wird beispielsweise das geltende Instrument der Überbrückungshilfe III Plus als Überbrückungshilfe IV zunächst bis Ende März 2022 fortgeführt. Wichtig im Zusammenhang mit der Beantragung sowie auch dem bereits laufenden Bezug von Corona-Hilfen ist, dass eintragungspflichtige Unternehmen zwingend einen Nachweis über die vollständige Eintragung in das Transparenzregister vorweisen müssen. Dieses ist seit dem 01. August 2021 ein Vollregister, aus dem sich alle wirtschaftliche Berechtigten eines Unternehmens direkt ergeben müssen. Für die vollständige Eintragung gelten folgende Fristen:

  • Aktiengesellschaft, SE (Europäische AG), KGaA bis zum 31. März 2022
  • GmbH, Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30. Juni 2022
  • OHG, KG, GmbH & Co KG bis zum 31. Dezember 2022

Bei Fristversäumnissen scheint unter Umständen sofort die Möglichkeit der Erhebung von Bußgeldern gegeben zu sein. Es besteht darüber hinaus die Gefahr, dass keine Corona-Hilfen zugestanden werden oder bereits erhaltene Corona-Hilfen zurückgezahlt werden müssen. Die Änderung des Transparenzregisters zum Vollregister beeinflusst somit die Beantragung und Überprüfung der Corona-Hilfen. Wir empfehlen Ihnen daher, dringend zu überprüfen, ob, wenn es Sie betrifft, alle Eintragungen ins Transparenzregister vollständig erledigt sind.

Zum Transparenzregister


Telefonische Beratung & Kontakt

Wenn Sie weitere Beratung benötigen, bieten die Wirtschaftsförderung des Saalekreises und das Merseburger Innovations- und Technologiezentrum (mitz) Unterstützung an.

Montag - Freitag  9:00 bis 16:00 Uhr

Telefon:   03461 40-1024 oder 03461 2599-150

E-Mail:    wirtschaftsfoerderung@saalekreis.de 


Stabsstelle Wirtschaftsförderung, Kultur und Tourismus

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