Hilfe zur Pflege beantragen
Leistungsbeschreibung
Mithilfe dieses Antrags können Sie Hilfe zur Pflege beantragen.
Wenn Sie durch gesundheitliche Beeinträchtigungen auf die Hilfe anderer angewiesen sind, haben Sie unter bestimmten Umständen neben den Ansprüchen aus der Pflegeversicherung einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Grund für den Bedarf können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder auch gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen sein, die nicht selbständig kompensiert und bewältigt werden können.
Die Feststellung, ob und in welchem Umfang Pflegebedürftigkeit vorliegt, erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK), welcher von Ihrer Pflegeversicherung beauftragt wird. Nähere Auskünfte zu dem Feststellungsverfahren erhalten Sie bei Ihrer Pflegeversicherung.
Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) ermittelt Ihre Pflegebedürftigkeit. Dabei wird beurteilt, wie selbstständig Sie Ihren Alltag noch bewältigen können. Der Pflegegrad wird mit einem Punktesystem bestimmt. Ihre zuständige Pflegekasse ist dann für die Übernahme der Pflegekosten zuständig. Allerdings werden die Kosten von der Pflegeversicherung je nach Leistungsart nur bis zu bestimmten Höchstgrenzen übernommen. Ist Ihnen die Übernahme der ungedeckten Restkosten nicht möglich, kommen unter Berücksichtigung der Feststellungen des MDK Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII) – wie die Hilfe zur Pflege - in Frage.
Sollten Sie nicht pflegeversichert sein und somit kein Gutachten des MDK und keine Einstufung in einen Pflegegrad durch die Pflegekasse erhalten, kann der Sozialhilfeträger das jeweils zuständige Gesundheitsamt (sog. Amtsarzt) mit einer Begutachtung beauftragen.
Sie erhalten Hilfe zur Pflege nur dann, wenn Ihr Einkommen und Vermögen (oder das Ihres Ehe- oder Lebenspartners) nicht ausreichen. Unterhaltspflichtige Angehörige werden herangezogen, sofern deren jährliches Bruttoeinkommen mehr als 100.000,00 EUR beträgt, siehe auch Gesetz zur Entlastung unterhaltspflichtiger Angehöriger in der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe (sog. Angehörigen-Entlastungsgesetz).
Sie haben Anspruch auf folgende Leistungen:
Ab Pflegegrad 1:
- Pflegehilfsmittel
- Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes;
- Digitale Pflegeanwendungen
- Ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen
- einen Entlastungsbetrag.
Ab Pflegegrad 2 - 5:
- Häusliche Pflege (in Form von Pflegegeld, häuslicher Pflegehilfe, Verhinderungspflege, Pflegehilfsmitteln, Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, anderen Leistungen, digitalen Pflegeanwendungen, ergänzender Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen)
- Teilstationäre Pflege
- Kurzzeitpflege
- einen Entlastungsbetrag
- Stationäre Pflege
Die Hilfe zur Pflege wird von der zuständigen Behörde nach Prüfung Ihrer Unterlagen gewährt, sofern die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.
Spezielle Hinweise: Hilfe zur Pflege beantragen im Saalekreis ( Saalekreis )
Einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege haben Menschen, die wegen Krankheit und Behinderung bei den gewöhnlichen Verrichtungen des Alltages, wie zum Beispiel Körperpflege, An- und Ausziehen, Einnahme der Mahlzeiten, Hilfe benötigen. Pflegebedürftige, die pflegeversichert sind, erhalten finanzielle Leistungen und hauswirtschaftliche Hilfe vorrangig von den Pflegekassen. Hilfe zur Pflege vom Sozialamt kommt in Betracht, wenn keine Pflegeversicherung vorliegt oder die Leistungen der Pflegekassen nicht ausreichen.
Die Hilfe zur Pflege umfasst häusliche Pflege, Hilfsmittel, teilstationäre und vollstationäre Pflege.
Die Hilfe soll vorrangig die Pflege in der eigenen Häuslichkeit unterstützen und die Pflegebereitschaft von Familienangehörigen befördern.
Kann die Pflege zu Hause nicht mehr abgesichert werden, dann werden auch Kosten für die Tages- und Nachtpflege, Kurzzeit- und Verhinderungspflege und die Pflege in einem Pflegeheim übernommen.
Die Leistungen der Hilfe zur Pflege sind abhängig vom Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen und seines Partners. Bei minderjährigen pflegebedürftigen Kindern ist das Einkommen und Vermögen der Eltern zu berücksichtigen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Frühere Leistungsbezüge
Bei Pflegeversicherten:
- Nachweis Mitgliedsbescheinigung Kranken und Pflegeversicherung
- Medizinisches Gutachten des Medizinischen Diensts der Krankenversicherung
- Bescheid der Pflegekasse über Pflegegrad und Leistungen der Pflegeversicherung
Bei Nicht-Pflegeversicherten:
- Ärztlicher Bericht
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Fristen.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Obwohl ein formloser Antrag möglich ist, benötigen wir von Ihnen im Nachgang das ausgefüllte Antragsformular.
Quelle: BUS Sachsen-Anhalt
SG Überörtlicher Träger - Hilfe zur Pflege
Öffnungszeiten
Di: 09:00 – 12:00 / 13:30 – 18:00 Uhr
Do: 09:00 – 12:00 / 13:30 – 15:30 Uhr
Persönliche Beratung zu den Sprechzeiten oder telefonisch.
Hölle 1
06217Merseburg
Sozialamt Nebenstelle Halle
Hansering 19
06108Halle (Saale)
Kontakt
- Telefon:
- 03461 40 1379
- Telefon:
- 03461 40 1390
Büroassistenz
- Fax:
- 03461 40 1351
- E-Mail:
- sozialamt [at] saalekreis.de
Angaben zur Barrierefreiheit
- Rollstuhlgerecht
- ja
- Aufzug vorhanden
- ja