Ausgleichszahlungen für Schäden durch den Wolf

Im Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom Mai 2014 wurden die Voraussetzungen für Entschädigungsleistungen bei Sachschäden durch Großraubtiere (Wölfe) sowie eine Karte des aktuellen Verbreitungsgebietes des Wolfes in Sachsen-Anhalt veröffentlicht.

Der Landkreis Saalekreis befindet sich nicht innerhalb des amtlich festgestellten Verbreitungsgebietes (Karte mit Sachstand 01/2014 siehe unten). Da jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Wölfe sich auch außerhalb dieses Gebietes aufhalten bzw. sich weiter ausbreiten werden, informiert die untere Naturschutzbehörde nachfolgend alle Nutztierhalter über den Inhalt dieser Öffentlichen Bekanntmachung:

Auszug aus dem Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt Nr. 5/2014 vom 15. Mai 2014:

Für Sachschäden durch Übergriffe von Großraubtieren auf Nutztiere besteht gemäß § 68 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in Verbindung mit § 33 Abs. 3 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) die Möglichkeit einer Ausgleichszahlung. Zuständig ist nach § 7 der Verordnung über abweichende Zuständigkeiten für das Recht des Naturschutzes und der Landschaftspflege (NatSch ZustVO) die Obere Naturschutzbehörde (Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Referat 407).

Verursachte Sachschäden an Nutztieren in der gewerblichen Tierhaltung und Hobbytierhaltung sind durch einen für diese Zwecke bestätigten Gutachter zeitnah (möglichst innerhalb von 24 h) zu beurteilen. Die Beurteilung umfasst sowohl den Nutztierschaden als auch den Schadensort und die Schadensumstände. Ein Ausgleich entstandener Sachschäden kann nur erfolgen, wenn unter Würdigung der Gesamtheit der erfassten Sachverhalte

  •  innerhalb des bekannten Ausbreitungsgebietes der Wolf als Verursacher nicht ausgeschlossen werden kann, oder
  •  außerhalb des bekannten Ausbreitungsgebietes der Wolf als Verursacher bestätigt wurde, bzw. mit einer hohen Wahrscheinlichkeit als Verursacher anzusehen ist.

Ein Ausgleich kann bis zur Höhe des Marktwertes erfolgen. Ausgleichsfähig sind darüber hinaus entstehende Tierarztkosten bis zur Höhe des Marktwertes der Tiere sowie Kosten der Entsorgung von Tierkörpern. Entgangener Gewinn wird nicht entschädigt.

Nutztiere in Anbindehaltung werden nicht entschädigt. Sachschäden an Haustieren werden nur materiell ausgeglichen, soweit die hierfür erforderliche Sorgfaltspflicht eingehalten wurde (z. B. Leinenpflicht für Hunde in der freien Landschaft, sofern es sich nicht um Dienst- und Gebrauchshunde im Rahmen der Jagdausübung handelt).

Innerhalb des Ausbreitungsgebietes des Wolfes kann ein Schadensausgleich nur erfolgen, wenn hinreichende Maßnahmen des Grundschutzes für Nutztiere vorgehalten werden.

Das derzeitige Ausbreitungsgebiet des Wolfes ist als Kartenanlage Bestandteil dieser Bekanntmachung.

Zu den hinreichenden Maßnahmen des Grundschutzes für Nutztiere gehören:

  • eine ringsum geschlossene Zäunung aus mindestens 90 cm hohen Euronetzen oder einer 5-zügigen Drahtzäunung mit Litzenabständen von max. 20 cm zum Boden bzw. zueinander. Empfohlen wird eine Spannung von 5000 Volt, mindestens erforderlich sind jedoch 3000 Volt und eine Impulsenergie von 1,5 Joule, die auf der gesamten Länge des Zaunes zu gewährleisten sind.
  • Alternativ kann eine nicht Spannung führende Zäunung (z. B. Maschendraht) mit einer Mindesthöhe von 1,40 m verwendet werden. Diese muss auf der ganzen Zaunlänge einen Untergrabschutz aufweisen und regelmäßig auf Untergraben kontrolliert werden. Varianten des Untergrabschutzes sind:
    • Der Zaun wird 40 cm tief in den Boden gesetzt.
    • Eine Spannung führende Drahtlitze (mind. 3000 V), welche außen in max. 20 cm Bodenabstand zum Zaun angebracht wird. Die Befestigung der Litze erfolgt mit Ringisolatoren an den Zaunpfählen.
    • Ein Knotengeflecht, welches am stehenden Zaun befestigt wird. Das Geflecht wird mit 100 cm Breite nach außen flach in Bodennähe ausgelegt und mit Erdankern am Boden fixiert.
  • Eine in sich geschlossene Zäunung ist insbesondere an Gewässerrändern zu gewährleisten.

Zu Versuchszwecken ist eine 90 cm hohe vierzügige Elektrozäunung mit max. 20 cm Bodenabstand zur unteren Litze bis auf weiteres zulässig. Der Abstand der ersten zur zweiten Litze beträgt 20 cm, der Abstand der anderen Litzen beträgt 25 cm. Die Verwendung ist im Vorfeld mit der Referenzstelle Wolfsschutz und der Oberen Naturschutzbehörde abzustimmen.

Ein Ausgleich an Nutztieren ohne Grundschutz wird gewährt, soweit nach Bekanntwerden permanenter Wolfsvorkommen eine Übergangsfrist von einem Jahr für die Etablierung geeigneter Schutzmaßnahmen noch nicht abgelaufen ist oder es sich um die Haltung von Rindern handelt. Für das mit Stand von 2010 festgelegte Ausbreitungsgebiet (Veröffentlichung Amtsblatt LVwA 2/2012 vom 15.02.2012) ist der Grundschutz spätestens ab dem 16. Juni 2014 vorzuhalten. Die Übergangsfrist für die hiermit bekannt gegebene Erweiterung des Ausbreitungsgebietes (Stand Januar 2014) läuft ein Jahr nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ab. Ein Grundschutz ist in diesem Bereich somit spätestens ab dem 16. Mai 2015 zu gewährleisten. Die Angaben zum Wolf in der Bekanntmachung zu den Ausgleichszahlungen im Amtsblatt LVwA 2/2012 vom 15.02.2012 werden hiermit ersetzt.

Für eine Beratung zum Grundschutz wenden Sie sich an das Wolfskompetenzzentrum Iden

 

 

SG Naturschutz, Wald-/Forstaufsicht

Öffnungszeiten

Mo: 09:00 – 12:00 Uhr
Di: 09:00 – 12:00 / 13:30 – 18:00 Uhr
Do: 09:00 – 12:00 / 13:30 – 15:30 Uhr
Fr: 09:00 – 12:00 Uhr

Adressen

Anschrift
Umweltamt
Domplatz 9
06217Merseburg

Kontakt

Telefon:
03461 40-1423
Fax:
03461 40-1902