Informationen für Betreiber von Tiergehegen außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden

Mit dem Inkrafttreten des neuen Bundesnaturschutzgesetzes am 1. März 2010 wurden gesetzliche Regelungen zum Betreiben eines Tiergeheges außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden wirksam.

Gemäß § 43 des Bundesnaturschutzgesetzes sind die Errichtung (der Neubau), die Erweiterung (Vergrößerung), die wesentliche Änderung (z.B. die Hinzunahme einer neuen Tierart oder die Vergrößerung des Tierbestandes) und der Betrieb eines Tiergeheges der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreis Saalekreis mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen.

Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes sind.
Eine Anzeigepflicht besteht aber auch für existierende Gehege. Auch für solche, für die bei der Errichtung eine gesonderte Genehmigung (z.B. eine Baugenehmigung, eine wasserrechtliche Gestattung, eine Eingriffsgenehmigung, eine Genehmigung nach dem Tierschutzgesetz) erforderlich war.

Zur Gewährleistung einer einheitlichen Verfahrensweise im Bundesland Sachsen-Anhalt hat das zuständige Ministerium ein Formular für die Anzeige der Tiergehege entwickelt. Sie finden es auf der Internetseite des Landesamtes für Umweltschutz des Landes Sachsen-Anhalt

Die Anforderung und Zurücksendung des vollständig ausgefüllten Formulars ist an die Untere Naturschutzbehörde / SG Naturschutz / Wald, und Forstaufsicht zu richten.
Dies kann auf dem Postweg, per Fax, E-Mail oder durch Abholung, bzw. beim SG Naturschutz / Wald und Forstaufsicht erfolgen.


Eine Anzeigepflicht wird nicht erforderlich erachtet für:

1. Tiergehege, die eine Grundfläche von insgesamt 50 m² nicht überschreiten und in denen:
- keine besonders geschützten Tiere oder
- Tiere der in der Anlage 5 der Bundesartenschutzverordnung genannten Arten gehalten werden;

2. Auswilderungsgehege für die dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten, wenn die Tiere nicht länger als einen Monat darin verbleiben;

3. Tiergehege, in denen nicht mehr als fünf Tiere der dem Bundesjagdgesetz unterliegenden Arten Rothirsch, Damhirsch, Reh, Mufflon oder Wildschwein gehalten werden.


Die seit dem 1. März 2010 bestehende gesetzliche Anzeigepflicht eines Tiergeheges gemäß § 43 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes ersetzt keine darüber hinaus erforderlichen Genehmigungen wie z. B. die Baugenehmigung, die wasserrechtliche Gestattung, die Eingriffsgenehmigung, die Genehmigung nach dem Tierschutz- und Tierseuchengesetz, diese sind gegebenenfalls gesondert einzuholen.
Diese Anzeigepflicht für Tiergehege ersetzt ebenfalls nicht die Tierbestandsmeldungen für besonders geschützte Tiere.

SG Naturschutz, Wald-/Forstaufsicht

Öffnungszeiten

Mo: 09:00 – 12:00 Uhr
Di: 09:00 – 12:00 / 13:30 – 18:00 Uhr
Do: 09:00 – 12:00 / 13:30 – 15:30 Uhr
Fr: 09:00 – 12:00 Uhr

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Umweltamt
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