Informationen über Verstöße gemäß § 40 Abs. 1a LFGB
Der Landkreis Saalekreis als für die Lebens- und Futtermittelüberwachung zuständige Behörde unterliegt der Verpflichtung, den Verbraucher darüber zu informieren, wenn auf Grundlage von mindestens zwei untersuchten Proben der hinreichend begründete Verdacht besteht, dass
- festgelegte zulässige Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen überschritten wurden,
- ein nicht zugelassener oder verbotener Stoff in dem betreffenden Lebensmittel oder Futtermittel vorhanden ist oder
- gegen sonstige Vorschriften, die dem Schutz des Endverbrauchers vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschungen oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350 € oder eine Sanktionierung wegen einer Straftat zu erwarten ist.