Durchführung forstsanitärer Maßnahmen im Wald

Wichtige Information für alle Waldbesitzer und -bewirtschafter in Natura2000-Gebieten

Mit Einführung der Natura2000-Landesverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (kurz: N2000-LVO LSA) zum 21.12.2018 wurden die rechtlichen Regelungen für eine ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung in Natura2000-Gebieten (FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete) deutlich konkretisiert. Die neue Landesverordnung enthält in § 8 sowie in den zur Verordnung gehörenden gebietsbezogenen Anlagen umfangreiche Regelungen zur Forstwirtschaft, die sowohl für den Landeswald, als auch für den betreuten und den unbetreuten Privatwald gelten. Jeder Waldbesitzer oder dessen Beauftragter, der Flächen in einem FFH-Gebiet oder einem Vogelschutzgebiet besitzt und bewirtschaftet, muss sich an diese Vorschriften halten. Der vollständige Wortlaut der Landesverordnung sowie eine interaktive Karte, welcher die Lage der FFH- und Vogelschutzgebiete entnommen werden kann, ist auf der eigens dafür eingerichteten Seite des Landesverwaltungsamtes https://www.natura2000-lsa.de/natura-2000/ abrufbar. Die Verordnung und die dazugehörigen Karten können unter anderem beim Landkreis Saalekreis, beim Landesverwaltungsamt oder beim Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt eingesehen werden.

Derzeit greifen die generellen Verbote nach § 8 Abs.2 Nr.6 und 7 der N2000-LVO LSA, nach denen in der Zeit vom 15.03. bis 31.08 eines jeden Jahres in allen FFH- und Vogelschutzgebieten weder Holzernte noch Holzrückung durchgeführt werden darf. Vor dem Hintergrund der derzeitig sehr angespannten forstsanitären Situation in den Wäldern machen die untere Naturschutzbehörde und die untere Forstbehörde darauf aufmerksam, dass das o.g. Verbot trotzdem erst einmal gilt. Ist es aus forstsanitären Gründen notwendig, dass Maßnahmen in diesem Zeitraum durchgeführt werden müssen, um Schaden zu begrenzen und weitere Schadausbreitung zu vermeiden, kann bei der unteren Naturschutzbehörde eine Erlaubnis für diese Abweichung beantragt werden. Eine pauschale Zustimmung ist nicht möglich, die Entscheidung ist einzelfallbezogen zu treffen. Sie wird aber von der unteren Naturschutzbehörde erteilt, wenn aus dem Antrag ersichtlich ist, dass ein Schadensereignis mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintreten wird bzw. bereits eingetreten ist, keine zumutbaren Alternativen zu einem sofortigen Handeln bestehen und eine nachhaltige Beeinträchtigung des FFH- oder Vogelschutzgebietes nicht erfolgt bzw. vermieden werden kann. Dem Antrag muss auch zu entnehmen sein, für welche Bereiche der Antrag auf Erlaubnis gestellt wird (Kartenausschnitt).

Alle Waldbesitzer- und Bewirtschafter richten diesbezügliche Anträge bitte an folgende Adresse:

Landkreis Saalekreis
Umweltamt
Untere Naturschutzbehörde
Domplatz 9
06217 Merseburg

oder per Email an: umweltamt@saalekreis.de

Sehr gern erfolgen Beratungen zum Thema unter der Telefonnummer  03461 40-1420.

 

Landkreis Saalekreis

Öffnungszeiten

Bitte beachten sie die Öffnungszeiten der Ämter und Bürgerinformationen

Anschrift
Landkreis Saalekreis
Domplatz 9
06217Merseburg

Kontakt

Telefon:
03461 40-0
Fax:
03461 40-1155
Web:
https://www.saalekreis.de