Notschlachtungen
Aus Tierschutzgründen werden bei Notschlachtungen hinzugezogene Tierärzte zu amtlichen Tierärzten für die Schlachttieruntersuchung ernannt. Eine Notschlachtung außerhalb eines Schlachthofes ist entsprechend Anhang III Ab-schnitt I Kapitel VI Nr. 1 der VO (EG) 853/2004 möglich, wenn ein ansonsten gesundes Tier einen Unfall erlitten hat, der seine Beförderung zum Schlachthaus aus Gründen des Tierschutzes verhindert.
Entsprechend Anhang III Abschnitt I Kapitel VI der VO (EG) Nr. 853/2004 liegt eine Notschlachtung unter folgenden Voraussetzungen vor:
Ein ansonsten gesundes Tier muss einen Unfall erlitten haben.
Ein solcher Unfall liegt beispielsweise vor bei:
- Knochenbruch,
- große offene oder stark blutende Verletzungen,
- traumatisch entstandene Nervenschädigungen,
- Gelenksluxationen oder,
- Riss von Muskulatur/Sehne.
Keine Indikation für eine Notschlachtung liegt beispielsweise in folgenden Fällen vor:
- Alte Verletzungen,
- Festliegen nach Ausgrätschen oder p.p. sowie
- bei allen sonstigen krankhaften Zuständen.
Einzelfallentscheidungen können tierärztlich bei folgenden Fällen getroffen werden:
- Schlundverstopfung,
- Drehung/Verlagerung oder Verschluss von Magen-/Darmteilen oder der Gebärmutter.
Die Allgemeinverfügung beinhaltet auch die Vorgaben, die unabhängig von der Ermächtigung einzuhalten sind.