Notschlachtungen

Aus Tierschutzgründen werden bei Notschlachtungen hinzugezogene Tierärzte zu amtlichen Tierärzten für die Schlachttieruntersuchung ernannt. Eine Notschlachtung außerhalb eines Schlachthofes ist entsprechend Anhang III Ab-schnitt I Kapitel VI Nr. 1 der VO (EG) 853/2004 möglich, wenn ein ansonsten gesundes Tier einen Unfall erlitten hat, der seine Beförderung zum Schlachthaus aus Gründen des Tierschutzes verhindert.

Entsprechend Anhang III Abschnitt I Kapitel VI der VO (EG) Nr. 853/2004 liegt eine Notschlachtung unter folgenden Voraussetzungen vor:

Ein ansonsten gesundes Tier muss einen Unfall erlitten haben.

Ein solcher Unfall liegt beispielsweise vor bei:

  • Knochenbruch,
  • große offene oder stark blutende Verletzungen,
  • traumatisch entstandene Nervenschädigungen,
  • Gelenksluxationen oder,
  • Riss von Muskulatur/Sehne.

Keine Indikation für eine Notschlachtung liegt beispielsweise in folgenden Fällen vor:

  • Alte Verletzungen,
  • Festliegen nach Ausgrätschen oder p.p. sowie
  • bei allen sonstigen krankhaften Zuständen.

Einzelfallentscheidungen können tierärztlich bei folgenden Fällen getroffen werden:

  • Schlundverstopfung,
  • Drehung/Verlagerung oder Verschluss von Magen-/Darmteilen oder der Gebärmutter.

Die Allgemeinverfügung beinhaltet auch die Vorgaben, die unabhängig von der Ermächtigung einzuhalten sind.

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