Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)

Am 1. Juli 2017 ist das Prostituiertenschutzgesetz in Kraft treten. Ziel des Gesetzes ist der Schutz der in der Prostitution tätigen Menschen, die Stärkung ihres Selbstbestimmungsrechts und die Bekämpfung von Kriminalität in der Prostitution. Kernelemente sind die Einführung einer Erlaubnispflicht für Prostitutionsgewerbetreibende und einer Anmeldepflicht für Prostituierte.

Laut §2 des ProstSchG sind Prostituierte Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen. Eine sexuelle Dienstleistung ist eine sexuelle Handlung mindestens einer Person an oder vor mindestens einer anderen unmittelbar anwesenden Person gegen Entgelt oder das Zulassen einer sexuellen Handlung an oder vor der eigenen Person gegen Entgelt. Keine sexuellen Dienstleistungen sind Vorführungen mit ausschließlich darstellerischem Charakter, bei denen keine weitere der anwesenden Personen sexuell aktiv einbezogen ist.

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