Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz

Ab 01.August 2013 hat jedes Kind in Sachsen-Anhalt von Geburt bis zur Versetzung in die 7. Klasse ein Recht auf Ganztagsbetreuung in einer Kindertageseinrichtung bzw. einer Tagespflegestelle. Ganztagsbetreuung bedeutet, dass Ihr Kind pro Tag bis zu 10 Stunden oder insgesamt 50 Stunden wöchentlich betreut werden kann. Ob Sie dieses Angebot nutzen und wie lange Sie Ihr Kind betreuen lassen, entscheiden Sie als Eltern natürlich selbst. Über konkrete Öffnungs- und Betreuungszeiten können Sie sich beim Träger Ihrer Wunscheinrichtung informieren.

Die Elternbeiträge werden stundenweise nach der vereinbarten Betreuungszeit gestaffelt. Wenn Sie also lediglich sieben Stunden Betreuung für Ihr Kind wünschen, müssen Sie keinen Vertrag über 10 Stunden abschließen. Zudem sieht das neue Gesetz eine finanzielle Entlastung von Mehrkindfamilien vor. Wenn Sie zwei oder mehr Kinder gleichzeitig in Tageseinrichtungen betreuen lassen, kommen Sie in den Genuss der Landesförderung.

Welche qualitativen Verbesserungen werden durch die Novellierung des Kinderförderungsgesetzes auf den Weg gebracht?

Um den Fachkräften mehr Zeit für mittelbare pädagogische Tätigkeiten zu geben, finanziert das Land ein zusätzliches Zeitbudget für die Einrichtungen. Ab dem 01.08.2013 stehen 2,5 Stunden pro Woche je Vollzeitkraft für Vor- und Nachbereitungen und Elterngespräche zur Verfügung.

Ab dem 01.08.2015 können dann 5 Stunden pro Woche je Vollkraft genutzt werden. Desweitern werden zukünftig Mindestanforderungen für die Erziehungs- und Bildungsziele in Form eines Bildungsprogramms verbindlich für alle Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen vorgeben. Die Tageseinrichtungen werden zudem verpflichtet, auf der Grundlage einer Konzeption und eines Qualitätsmanagements zu arbeiten.

Welche Rechte haben Sie als Eltern im Rahmen des Elternkuratoriums?

Mit der KiFöG-Novelle wurden die Rechte des Elternkuratoriums gestärkt. Ziel ist es, Ihnen als Eltern eine bessere Beteiligungsmöglichkeit zu geben.

Neben den bereits vorhandenen Beratungsrechten soll das Elternkuratorium mit der Gesetzesnovelle auch Zustimmungsrechte bekommen. Das bedeutet, dass in einigen Bereichen ohne Zustimmung des Kuratoriums keine Änderungen vorgenommen werden dürfen. Zustimmungsrechte bestehen bei der konzeptionellen Ausrichtung und den Öffnungs- und Schließzeiten der Einrichtung.

Beratungsrechte hat das Kuratorium unter anderem, wenn es um die Frage der Aufnahme von Kindern in die Einrichtung und die Höhe der Elternbeiträge geht. Beraten dürfen Eltern außerdem bei baulichen Änderungen und den pädagogischen Erziehungsgrundsätzen der Einrichtung.

Gesetze zum Thema:

Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und
in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiföG)

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