Allgemeine Fragen zu Bauvorhaben

Eigentümer, Besitzer und Verfügungsberechtigte von Kulturdenkmalen sind nach dem Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt verpflichtet, diese zu erhalten, zu pflegen, instand zu setzen und vor Gefahren zu schützen. Häufig ist den Eigentümern die Denkmaleigenschaft ihres Grundstücks zunächst nicht bekannt. Wenn Sie unsicher sind, wenden Sie sich an die Untere Denkmalschutzbehörde des Landkreises Saalekreis, Domplatz 9, 06217 Merseburg. Dort wird man Ihnen gerne helfen. Sie erreichen die Behörde auch telefonisch unter 03461 40-1032 oder 1033 oder per Mail: denkmalschutz@saalekreis.de. Bestätigt die Behörde Ihnen die Denkmaleigenschaft ihres Grundstücks, so ist für alle Veränderungen eine denkmalrechtliche Genehmigung erforderlich. Alle Instandsetzungs-, Sanierungs-, Modernisierungs- und Erhaltungsmaßnahmen an, in und in der Umgebung von Denkmälern sind genehmigungspflichtig. Wenn es sich bei Ihrem Grundstück um ein archäologisches Denkmal handelt, müssen Sie auch vor Erdarbeiten eine Genehmigung der Behörde einholen. Wir empfehlen Eigentümern von Denkmälern, sich bereits während der Planung von Maßnahmen mit der Denkmalschutzbehörde in Verbindung zu setzen. Die denkmalrechtliche Genehmigung ist vor Beginn der Arbeiten zu beantragen. Antragsformulare können bei der Denkmalschutzbehörde Saalekreis angefordert oder auf der Internetseite des Landesverwaltungsamtes, Referat Denkmalschutz-UNESCO-Welterbe abgerufen werden. Auf dem Antragsformular finden Sie auch Angaben zu den Unterlagen, die Sie einreichen müssen.

Der Antrag kann formlos mit Angaben zum Antragsteller (Name/ Firma, Anschrift) und Angaben zum Grundstück (Ort, Straße, Gemarkung, Flur und Flurstücks Nummer sowie Grundbuch und Grundbuchblattnummer) gestellt werden. Folgende Unterlagen sind dafür erforderlich: - Flurkartenauszug im Maßstab 1:1000 aus dem Liegenschaftskataster des Landesamts für Vermessung und Geoinformation, Neustädter Passage 15, 06122 Halle/ Saale, welcher nicht älter als ein Jahr ist - Grundrisszeichnungen ( Bauzeichnungen/ Baubestandszeichnungen bei bestehenden Gebäuden, einschließlich Aufteilungsplan im Maßstab 1:100 vom gesamten Gebäude) - Lageplan ( Einzeichnung aller sich auf dem Grundstück befindlichen Gebäude) - Anordnungsplan ( Geschosszeichnungen) der einzelnen Geschosse ( Keller-, Erd-, Ober- und Dachgeschoss) - Alle zu demselben Wohnungseigentum, Teileigentum (Gewerbe usw. gehörenden Einzelräume in der Zeichnung/ Baubestandzeichnung sind mit der gleichen Nummer zu kennzeichnen - Gemeinschaftlich genutzte Räume wie Treppenhaus, Kellergänge aus. Sind mit „G“ zu kennzeichnen - Kennzeichnung von Küche/ Kochnische und Bad/ WCVorder-, Rück- und Seitenansichten der Gebäude, Fotos sind zulässig - Die Unterlagen sind mindestens in 3-facher Ausfertigung beim Landkreis Saalekreis einzureichen. Weitere Ausfertigungen sind gebührenpflichtig. - Wohn- und Nutzflächenberechnung je Einheit ( Wohnung/ Gewerbe) - Ansichten und Schnitte (Maßstab 1:100) Die Unterlagen sind mindestens in 3-facher Ausfertigung beim Landkreis Saalekreis einzureichen. Weitere Ausfertigungen sind gebührenpflichtig.
In einem Bebauungsplan können etwa die Bauweise, die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen und Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke festgesetzt werden. Ob ein Bebauungsplan für Ihr Grundstück besteht, können Sie entweder bei dem Bauamt Ihrer Gemeinde oder beim Amt für Bauordnung und Denkmalschutz, SG Städtebau, erfragen.

Ja. Eigentümer von Kulturdenkmälern haben die Möglichkeit, Aufwendungen steuerlich geltend zu machen. Weitere Auskünfte darüber erhalten Sie bei der Denkmalschutzbehörde Saalekreis, bei Ihrem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein. Bitte beachten Sie, dass die Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt von der Denkmalschutzbehörde Saalekreis nur erteilt wird, wenn die Arbeiten vor Beginn mit der Behörde abgestimmt und genehmigt wurden.

Existiert kein Bebauungsplan, richtet sich die Bebaubarkeit danach, ob das Grundstück im unbeplanten Innenbereich oder im Außenbereich liegt. Grundsätzlich gilt, dass nur der Innenbereich bebaubar ist, während der Außenbereich von jeglicher Bebauung freizuhalten ist. Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten nur für einige privilegierte Vorhaben, wenn öffentliche Belange (etwa der Naturschutz) nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Ob ein Grundstück dem Innen- oder Außenbereich zuzuordnen ist, ist oft schwierig zu beurteilen, denn selbst bei sogenannten „Baulücken“ Grundstücken, am Ortsrand oder bei Eckgrundstücken kann es sich durchaus um eine Außenbereichslage handeln. Für die Abgrenzung kommt es zunächst darauf an, ob die Flächen selbst zu einem Bebauungszusammenhang zählen und dieser die Qualität eines Ortsteils bildet. Bebauungszusammenhang ist eine aufeinander folgende Bebauung, die trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt. Grundsätzlich können dabei nur solche baulichen Anlagen berücksichtigt werden, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Es muss daher stets die tatsächliche Bebauung herangezogen werden, die das von Ihnen ins Auge gefasste Grundstück umgibt. Ein Grundstück am Waldrand oder selbst auf einer großen Freifläche in der Innenstadt kann deshalb nicht bebaubar sein, weil es als Außenbereich eingestuft wird. Dies müssen Sie vorab klären. Innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Ob sich ein Vorhaben in die nähere Umgebung einfügt, beurteilt sich dabei an nach der vorhandenen Bebauung. Diese bildet den Rahmen, in den sich das neu hinzutretende Vorhaben einfügen muss. Dies müssen Sie vorab klären, z.B. durch Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids.
Bei einer Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Der Eigentümer eines Grundstücks verpflichtet sich, freiwillig für das belastete Grundstück eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zu übernehmen. Dies kann z.B. eine Regelung zum Anbau, der Erschließung, der Abstands- und Stellplatzflächen oder Freiflächen sein. Ein Bauvorhaben, das mit einer Baulast nicht im Einklang steht, darf nicht genehmigt werden. Daher kann die Eintragung einer Baulast notwendige Voraussetzung sein, damit Sie Ihre Baugenehmigung doch erhalten können. Für die Eintragung einer Baulast bedarf es der Erklärung des Grundstückseigentümers. Die Baulast wird in das Baulastenverzeichnis eingetragen, welches bei uns geführt wird.
Der Antrag auf Baulasteneintragung ist im Bereich Formulare abrufbar. Sie erhalten ihn auch im Amt für Bauordnung und Denkmalschutz des Landkreises Saalekreis, Domplatz 9, 06217 Merseburg. Dem Antrag muss ein Lageplan im Maßstab 1:1500 beigefügt sein, auf dem die beantragte Baulast mit entsprechenden Maßen und braun schraffiert dargestellt ist. Ferner ist ein Flurkartenauszug im Maßstab 1:1000 aus dem Liegenschaftskataster des Landesamts für Vermessung und Geoinformation, Neustädter Passage 15, 06122 Halle beizufügen, auf dem das belastete Flurstück violett umrahmt wurde. Der Flurkartenauszug darf nicht älter als ein Jahr sein.
Nein. Auskünfte, Genehmigungen und Bescheinigungen nach dem Denkmalschutzgesetz sind für Sie kostenfrei.
Bei der Abgeschlossenheitsbescheinigung handelt es sich um eine Bescheinigung darüber, dass eine Eigentumswohnung (oder ein Teileigentum i.S.d. Wohnungseigentumsgesetzes) baulich hinreichend von anderen Wohnungen und Räumen getrennt, also abgeschlossen ist. Dies kann durch einen eigenen abschließbaren Zugang oder durch den Einzug von Wänden und Decken und anderen Vorkehrungen erreicht werden. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung dient – zusammen mit dem Aufteilungsplan – der Gliederung eines Gebäudes in Wohn- und/ oder Teileigentum, damit diese als eigenständige Bereich im Grundbuch eingetragen werden können. Auf diese Weise kann ein Mehrparteienhaus in Eigentumswohnungen umgewandelt werden, um diese einzeln zu veräußern.
Das Bauplanungsrecht trifft Regelungen dazu, wie ein Grundstück bebaut werden darf und welche Nutzungen zulässig sind. Maßgeblich ist unter anderem, wo das Baugrundstück liegt (z.B. im Geltungsbereich eines speziellen Baubauungsplans oder in einem Gebiet, in dem gerade ein Bebauungsplan aufgestellt werden soll). Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens wird von den unteren Bauaufsichtsbehörden bei der Stellung eines Bauantrages mitgeprüft. Sie kann aber auch durch Beantragung eines Vorbescheids vorher geklärt werden.
Zu einer gesicherten Erschließung gehören eine Zuwegung (Berechtigung zur Benutzung, ausreichende Breite und Festigkeit), Anlagen der Versorgung (Elektrizität, Wasser), Anlagen der Entsorgung (ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung) und die Löschwasserversorgung.
Die Flächen unmittelbar um ein Bauwerk herum wird Abstandsfläche genannt. Welche Größe die Abstandsflächen haben müssen, ist gesetzlich geregelt. Grundsätzlich sind Gebäude so auf dem Baugrundstück zu errichten, dass die Abstandsflächen des Gebäudes nur auf dem Grundstück selbst liegen. Abstandsflächen dürfen sich aber auf angrenzende öffentliche Straßen, Wege und Grünflächen erstrecken. Bei beidseitig anbaubaren öffentlichen Flächen dürfen sie nur bis zur Mitte reichen. Die Einhaltung der Abstandsflächen ist nicht nur bei, Neubau eines Gebäudes erforderlich, sondern auch bei Änderungen am Gebäude. Bei einem Bauantrag müssen Sie die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften nachweisen.
Die Höhenangaben in den folgenden Gebäudeklassen der Musterbauordnung bezeichnen die Höhe der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, bezogen auf das mittlere Geländeniveau. Gebäudeklasse 1 a) freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² b) freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude Gebäudeklasse 2 Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² Gebäudeklasse 3 sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m Gebäudeklasse 4 Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m² Gebäudeklasse 5 sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude
Ja. Ein Auskunftsersuchen aus dem Baulastenverzeichnis kann formlos gestellt werden und sollte als Mindestangaben die Gemarkung, Flurnummer, Flurstück und Eigentümer des Grundstücks enthalten. Wenn Sie nicht Eigentümer des entsprechenden Grundstücks sind, muss dem Antrag eine Vollmacht des Eigentümers beigefügt sein oder Sie müssen ein berechtigtes Interesse an der Auskunft begründen.

Ja. Der Landkreis Saalekreis gewährt – nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel – Zuschüsse für die Erhaltung von Kulturdenkmälern. Sie können die Förderung jedoch nur erhalten, wenn mit den Arbeiten noch nicht begonnen wurde. Die Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen und die entsprechenden Antragsformulare erhalten Eigentümer bei der Denkmalschutzbehörde Saalekreis. Weitere Fördermöglichkeiten bestehen beim Land Sachsen-Anhalt, in Städten mit dem Programm „Städtebaulicher Denkmalschutz“ und Stiftungen wie der Deutschen Stiftung Denkmalschutz.

Bitte beachten Sie, dass diese Website weder vollständig ist, noch rechtlich verbindliche Informationen liefert. Sie soll Ihnen lediglich zur Orientierung dienen.

Amt für Bauordnung und Denkmalschutz

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Di: 09:00 – 12:00 / 13:30 – 18:00 Uhr
Do: 09:00 – 12:00 / 13:30 – 15:30 Uhr

sowie nach Terminvereinbarung

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Amt für Bauordnung und Denkmalschutz
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