Fischseuchenverordnung (FSVO)

Neue Fischseuchenverordnung in Kraft

Seit Ende November 2008 ist bundesweit eine neue Fischseuchenverordnung in Kraft. Diese soll den Schutz vor einer Ausbreitung von Fischseuchen verbessern. Sie betrifft alle Betreiber von gewerblichen Fischhaltungen, die einer Tätigkeit im Zusammenhang mit der Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen in allen Lebensstadien nachgeht, einschließlich der Eier und der Samen. Fische, die nur zu Zierzwecken in Aquarien gehalten werden und wild lebende Fische, die zum Verzehr geangelt werden, fallen nicht unter diese Verordnung. Trotzdem müssen Zoofachgeschäfte, Betriebe des Groß- und Einzelhandels und Betreiber von gewerblichen Aquarien einzelne Paragraphen der Verordnung einhalten, wenn sie über keine eigene Abwasseraufbereitungsanlage, die eine Übertragung von Seuchenerregern in natürliche Gewässer vermeidet, verfügen. Gleiches gilt für Besitzer von Zierfischen in Gartenteichen mit einer Verbindung zu natürlichen Gewässern.

Welche Pflichten obliegen nun dem Fischhalter? Die neue Fischseuchenverordnung unterscheidet zwischen Genehmigungspflicht und einfacher Registrierung. Eine Genehmigung durch das Veterinäramt benötigenBetriebe, die Satzfische oder Speisefische halten, verbringen oder in größeren Mengen abgeben und Verarbeitungsbetriebe, in denen diese Fische getötet werden. Genehmigungspflichtige Betriebe müssen Ihren Fischbestand regelmäßig auf den aktuellen Gesundheitszustand untersuchen lassen. Für die Durchführung dieser Pflichtuntersuchungen ist der Fischhalter selbst verantwortlich. Für bestimmte Betriebe genügt eine Registrierung vor Aufnahme der Tätigkeit. Das gilt zum Beispiel für Betreiber von Angelteichen, für Betriebe die Fische direkt in kleinen Mengen zum Verzehr an den Endverbraucher oder an den Einzelhandel abgeben und Fischhalter mit Anschluss an öffentliche Gewässer bzw. ohne Wasseraufbereitungsanlage.

Betriebe, die nach alter Fischseuchenverordnung bereits amtlich registriert waren, gelten übergangsweise als vorläufig genehmigt bzw. registriert. Eine erneute Antragstellung ist deshalb für alle Betreiber einer Fischhaltung unverzüglich notwendig. Deshalb fordern wir alle Fischhalter auf, sich persönlich, telefonisch oder schriftlich im Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Saalekreises in 06217 Merseburg, Oberaltenburg 4b, Tel. 03461/40-1771, Fax 03461/40-1799 zu melden. Ausführliche Hinweise zur neuen Fischverordnung sowie ein Antragsformular finden Sie im folgenden Teil.

Hinweise für Fischhalter zur neuen Fischseuchenverordnung
vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315)

1. Vorbemerkungen / Anwendungsbereich
Seit Ende November 2008 gilt bundesweit die neue Fischseuchenverordnung. Sie dient der Umsetzung europäischer Rechtsvorschriften (RL 2006/88/EG vom 24. Oktober 2006) in nationales Recht und soll den Schutz vor einer Ausbreitung von Fischseuchen verbessern.
Die neue Verordnung betrifft alle gewerblichen Fischhaltungen (Fische in allen Lebensstadien, auch Fischeier und -sperma), unabhängig davon, ob gezüchtet oder gehältert, gefischt oder geangelt, geschlachtet oder verarbeitet wird (Aquakulturbetriebe).

Die Verordnung gilt nicht
1. für Fische, die nur zu Zierzwecken in Aquarien gehalten werden und
2. für wild lebende Fische, die zur unmittelbaren Verwendung als Lebensmittel geangelt oder gefangen werden.

Lediglich einzelne Paragraphen der Fischseuchenverordnung müssen beachtet werden, wenn es um Fische geht,
1. die gewerblich in Zoofachgeschäften, in Betrieben des Einzelhandels oder des Großhandels oder in gewerblich betriebenen Aquarien gehalten werden,
sowie für Fische,
2. die nur zu Zierzwecken (nicht gewerblich) in Gartenteichen gehalten werden.

Solche Teiche oder Fischhaltungen dürfen jedoch keine Verbindung zu natürlichen Gewässern haben oder sie müssen über eigene Abwasseraufbereitungsanlagen verfügen, damit eine Übertragung von Seuchenerregern in natürliche Gewässer vermieden wird. Andernfalls besteht eine Registrierungspflicht, wie nachstehend erläutert. Bei den allermeisten Gartenteichen wird jedoch keine Verbindung zu Gewässern bestehen. Sie sind in diesem Fall von der Registrierungspflicht ausgenommen.

gesamte FSVO mit Anlagen:

SG Veterinärwesen

Öffnungszeiten

nach vorheriger Terminvereinbarung

Anschrift
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Oberaltenburg 4b
06217Merseburg

Kontakt

Telefon:
03461 40 1771
Fax:
03461 40 1799