Artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung und Befreiung beantragen

Leistungsbeschreibung

Ziel und Aufgabe des Artenschutzes sind der Erhalt der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensgemeinschaften sowie der Schutz ihrer Lebensräume und Biotope. Jede Handlung, die zu einer Beeinträchtigung, Beunruhigung oder Zerstörung der Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensräume führt, ist nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) verboten.

Von den Verboten des allgemeinen Artenschutzes kann auf Antrag eine Befreiung gewährt werden, wenn die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

Von den Verboten des besonderen Artenschutzes kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden. Die Erteilung einer solchen Ausnahme betrifft im Zusammenhang mit besonders und/oder streng geschützten Arten die Zugriffsverbote

  • fangen, verletzen, töten besonders geschützter Arten oder entnehmen aus der Natur, beschädigen oder zerstören ihrer Entwicklungsformen
  • erhebliches Stören streng geschützter Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten
  • entnehmen aus der Natur, beschädigen oder zerstören von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten
  • entnehmen aus der Natur, beschädigen oder zerstören wildlebender Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen oder Standorte

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit für Befreiungen im allgemeinen Artenschutz liegt bei den Landkreisen bzw. den kreisfreien Städten.

Für die Erteilung artenschutzrechtlicher Ausnahmegenehmigungen ist das in Halle ansässige Landesverwaltungsamt als obere Naturschutzbehörde zuständig.

In folgenden Fällen liegt die Zuständigkeit jedoch auch bei den Landkreisen bzw. den kreisfreien Städten:

  • Elbebiber (Castor fiber albicus),
  • Hornisse (Vespa cabro),
  • Weißstorch (Ciconia ciconia),
  • Mehlschwalbe (Delichon urbica),
  • Mauersegler (Apus apus),
  • Schleiereule (Tyto alba),
  • Turmfalke (Falco tinnunculus),
  • Kranich (Grus grus),
  • Fischadler (Pandion haliaetus),
  • Rauchschwalbe (Hirundo rustica),
  • Dohle (Corvus monedula),
  • Feldhamster (Cricetus cricetus),
  • Fledermäuse (Chiroptera),
  • Ameisen (Formicidae),
  • Wildbienen (Apoidea) und
  • Orchideen (Orchidaceae)

Für besondere Ausnahmefälle ist hier eine Befreiung möglich.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die Antragsunterlagen sollen belegen, dass die Voraussetzungen für eine Genehmigung vorliegen. Dazu gehören Angaben zum Sachverhalt, Durchführungszeitraum, zu den beabsichtigten Handlungen, eine Begründung des Vorhabens, im Einzelfall sind aber auch Skizzen, Lagepläne und / oder Fotos hilfreich. Weiterhin sind ggf. geplante Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zu nennen.

Nähere Informationen zu den erforderlichen Unterlagen erhalten Sie von der zuständigen Naturschutzbehörde.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren an und richten sich nach dem Umfang der Maßnahme.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antrag ist mindestens 6 Wochen vor Maßnahmenbeginn zu stellen. Dieser Zeitraum ist erforderlich, um die Mitwirkungsrechte der anerkannten Naturschutzvereine zu sichern und andere Beteiligte und Behörden zu hören.

Was sollte ich noch wissen?

Informationen zum Schutzstatus einer Art finden Sie im Wissenschaftlichen Informationssystem zum Internationalen Artenschutz (WISIA) des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) und beim Arten- und Biotopschutz Sachsen-Anhalts.

Quelle: BUS Sachsen-Anhalt

SG Naturschutz, Wald-/Forstaufsicht

Öffnungszeiten

Mo: 09:00 – 12:00 Uhr
Di: 09:00 – 12:00 / 13:30 – 18:00 Uhr
Do: 09:00 – 12:00 / 13:30 – 15:30 Uhr
Fr: 09:00 – 12:00 Uhr

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