Umtausch eines alten Führerscheins in einen neuen Führerschein beantragen
Leistungsbeschreibung
Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Ist die Gültigkeit des Führerscheins abgelaufen, ist ein neuer Führerschein zu beantragen, es sei denn Sie verzichten auf die Fahrerlaubnis. Ein Führerschein, der vor dem 19.01.2013 ausgestellt worden ist, ist - wenn Sie nicht auf die Fahrerlaubnis verzichten - bis zu dem Zeitpunkt in ein aktuelles Führerscheinmodell umzutauschen, der sich aus den folgenden Tabellen ergibt:
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Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers - Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
Vor 1953 - 19. Januar 2033
1953 bis 1958 - 19. Januar 2022
1959 bis 1964 - 19. Januar 2023
1965 bis 1970 - 19. Januar 2024
1971 oder später - 19. Januar 2025
Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind*:
Ausstellungsjahr - Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
1999 bis 2001 - 19. Januar 2026
2002 bis 2004 - 19. Januar 2027
2005 bis 2007 - 19. Januar 2028
2008 - 19. Januar 2029
2009 - 19. Januar 2030
2010 - 19. Januar 2031
2011 - 19. Januar 2032
2012 bis 18. Januar 2013 - 19. Januar 2033
(*Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins)
Die Befristung betrifft jedoch nur das Führerscheindokument, nicht die zugrundeliegende Fahrerlaubnis. Eine ärztliche Untersuchung oder sonstige Überprüfungen sind mit dem Dokumententausch nicht verbunden.
Die im Führerschein dokumentierten Rechte bleiben auch bei einem Umtausch des Dokuments bestehen. Welche Fahrerlaubnisklassen beim Führerscheinumtausch im Einzelnen zugeteilt werden, richtet sich nach Anlage 3 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV).
An wen muss ich mich wenden?
Beantragen können Sie den EU-Kartenführerschein bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt. Hierzu müssen Sie persönlich in der Fahrerlaubnisbehörde erscheinen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt (z.B. Personalausweis oder Reisepass)
- ggf. aktuelle Meldebescheinigung
- aktuelles Lichtbild (Größe 45 x 35 mm, Hochformat, Frontalaufnahme) Informationen und Beispiele finden Sie in der Foto-Mustertafel (Bundesdruckerei)
- Führerschein
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Rechtsgrundlage
§§ 24a, 25 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Anlagen 3 und 8e der FeV
Quelle: BUS Sachsen-Anhalt
SG Fahrerlaubniswesen
Öffnungszeiten
Mo: 09:00 – 12:00 Uhr
Di: 09:00 – 12:00 / 13:00 – 18:00 Uhr
Mi: 09:00 – 12:00 Uhr
Do: 09:00 – 12:00 / 13:00 – 15:00 Uhr
Fr: 09:00 – 12:00 Uhr
Folgende Hinweise gelten nur für den Bereich KFZ - Zulassungen:
Autohäuser und Zulassungsdienste dürfen nur von Montag bis Freitag in der Zeit von 08:00 bis 09:30 Uhr bis zu 10 vollständige Zulassungsvorgänge bringen und am nächsten Sprechtag in der gleichen Zeit abholen.
Der Besuch der KFZ-Zulassungsstelle ist nur mit vorheriger Online-Terminreservierung möglich.
Abmeldungen von Kraftfahrzeugen sind auch ohne Termin möglich.
Die Vorgänge Adressänderung wegen Umzug, Umkennzeichnung wegen Kennzeichendiebstahl und Kurzzeitkennzeichen sind ohne Termin nur in der Hauptstelle Merseburg möglich.
Adressen
Hansering 19
06108Halle (Saale)
Amtshäuser 31
06217Merseburg
Kontakt
- Telefon:
- 03461 40-1849
- Fax:
- 03461 40-1825
- E-Mail:
- strassenverkehrsamt [at] saalekreis.de
- Web:
- www.saalekreis.de/de/online-angebote-stva.html