Wichtige Hinweise zur Masern-Impfung

Bereits am 01.03.2020 ist das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) in Kraft getreten. Für Personen, die bereits vor dem März 2020 in Gemeinschaftseinrichtungen betreut wurden oder dort tätig waren, wurde die Frist für die Nachweiserbringung aufgrund der Corona-Pandemie bis zum 31.07.2022 verlängert. 

Alle Kinder ab dem vollendeten 1. Lebensjahr müssen demnach ab 01.08.2022 bei der Betreuung in den Kindertagesstätten oder in den Horten, die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen. Der Schulbesuch bzw. die Teilnahme am Unterricht ist unabhängig davon für alle Kinder möglich, da laut richterlicher Entscheidung die Schulpflicht höher bewertet wird. Dennoch wird für alle Kinder ein entsprechender Impfschutz gegen Masern empfohlen bzw. angeraten. Nichtgeimpfte Kinder können vom Besuch der Kindertagesstätten und Horte ausgeschlossen werden.

Die Nachweispflicht gilt auch für Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren wurden und die in Gemeinschaftseinrichtungen z.B. Schulen, Kindertagesstätten, Kinderheimen oder medizinischen Einrichtungen wie z.B. in Krankenhäusern oder Arztpraxen tätig sind. Dazu gehören z.B. Erzieherinnen und Erzieher, Lehrerinnen und Lehrer sowie Tagespflegepersonen und medizinisches Personal.  Der Nachweis ist in der Regel gegenüber der Leitung der Einrichtung zu erbringen. Die Leitung hat darüber eine Dokumentation zu führen und diese auf Verlangen

dem Gesundheitsamt vorzulegen. Nichtgeimpftes Personal (nach dem 31.12.1970 geboren) darf in Gemeinschafts- oder Gesundheitseinrichtungen keine Tätigkeiten aufnehmen bzw. durchführen.

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