Regelungen für Sporthallen in Trägerschaft des Saalekreises ab dem 01.06.2021

Der Landkreis hat sich dafür entschieden, die Sporthallen in seiner Trägerschaft zu öffnen

Der Landkreis Saalekreis hat sich dafür entschieden, die Sporthallen in seiner Trägerschaft ab dem 01.06.2021 nach den Ausnahmen im Rahmen von § 8 Abs. 1 Nummern 1 - 10 der 13. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung wieder zu öffnen:

1.    Die entsprechenden Sportvereine und Sportgruppen, soweit sie unter die Ausnahmen nach § 8 Abs. 1 Nummern 1 - 10 der 13. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung fallen, dürfen ab dem 01.06.2021 entsprechend Ihrer bisher üblichen vertraglichen Trainingszeiten montags bis freitags die Sporthallen wieder werktags in der ferienfreien Zeit nutzen (außer Merseburger Rischmühlen-Halle wegen Nutzung als Impfzentrum).

2.    Eine Testung ist erforderlich, nach § 8 Abs. 5 und § 1 Abs. 3 der 13. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung für:

-      Trainer (Trainingsbetrieb im Freien) nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 der 13. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

-      Jede Person (Trainingsbetrieb in Sporthallen, Sportbetrieb im Freien) nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 und 6 der 13. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

Die Ausnahmen von der Testung sind im § 1 Abs. 4 der 13. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung geregelt:

-      Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres,

-      vollständig Geimpfte,

-      Genesene,

-      aus medizinischen Gründen nicht testungsfähig

3.    Die Sportvereine und Sportgruppen haben eigenverantwortlich die Einhaltung der Regelungen der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung zu erfüllen.

4.    Die Sportvereine und Sportgruppen haben die jeweilig aktuellen sportspezifischen Übergangsregeln der entsprechenden Sportverbände ihrer Sportart als Nutzungsvoraussetzungen lt. dem Deutschen Olympischen Sportbund eigenverantwortlich umzusetzen.

Aktuelle Regelungen des Deutschen Olympischen Sportbundes

5.     Zu jeder Trainingseinheit ist eine Liste mit den Teilnehmerdaten nach § 1 Abs. 6 13. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung durch die jeweiligen Sportvereine und Sportgruppen zu führen und durch die jeweiligen Sportvereine und Sportgruppen mindestens 4 Wochen in geeigneter Weise zu verwahren und auf Verlangen des Landkreises / Hallenwartes vorzulegen.

6.      Wettkämpfe, Zuschauer und die Wochenendnutzung sind nicht erlaubt.

7.     Es darf ausschließlich kontaktfreier Sport unter Maßgabe der Einhaltung eines Abstands von durchgängig mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen erfolgen, soweit die Ausübung der Sportart dem nicht entgegensteht.

8.    Nur symptomfreie Personen dürfen die Halle betreten, wer in den vergangenen 14 Tagen Erkältungssymptome oder Fieber hatte, darf nicht am Training teilnehmen.

9.    Die Nutzung der Duschen und Umkleidekabinen kann im Rahmen der jeweilig aktuellen sportspezifischen Übergangsregeln der entsprechenden Sportverbände ihrer Sportart erfolgen.

10.    Sportgeräte der Sporthalle dürfen nicht genutzt werden, bis auf Pfosten, Netze, Tore, Bänke und alle Sportgeräte in Spezialräumen (z.B. Fitnessraum, Kegelbahn usw.), diese sind unmittelbar nach Nutzung durch die Sportvereine und Sportgruppen mit Flächendesinfektionsmittel zu reinigen.

11.    Die Sportvereine und Sportgruppen haben Ihre eigenen Sportgeräte mitzubringen bzw. dürfen die vor Ort eigenen gelagerten Sportgeräte nutzen und müssen diese unmittelbar nach Nutzung mit Flächendesinfektionsmitteln desinfizieren.

12.    Die Höchstbelegung in den Sporthallen beträgt maximal 10 Personen pro Hallenfeld zuzüglich des Trainers (Einfeldhalle 10 Personen, Zweifeldhalle 20 Personen bei geschlossenem Trennvorhang, Dreifeldhalle 30 Personen bei geschlossenen 2 Trennvorhängen) und jeweils 1 Person je angefangenen 20 qm in Spezialräumen (z.B. Fitnessraum, Kegelbahn usw.). Soweit mehr als 2 Hallenfelder von mehr als 2 Sportgruppen gleichzeitig benutzt werden, ist der Trennvorhang zwingend zu schließen, so dass hier ein geschlossener Raum für maximal 10 Personen zuzüglich Trainer pro Hallenfeld gewährleistet bleibt.

13. Bei Kindern bis 14 Jahren ist das kurzfristige Betreten der Sporthalle durch jeweils eine erwachsene Begleitperson zum Bringen und Abholen zulässig.

14. Das Aufbringen von Abstandsmarkierungen mit Klebestreifen o. ä. auf dem Hallenboden ist nicht erlaubt.

15. Die Sportvereine und Sportgruppen müssen beim Betreten und Verlassen der Sporthalle Kontaktflächen wie Türklinken, Lichtschalter und Toilettensitze vor Benutzung mit Flächendesinfektionsmittel desinfizieren.

16. Beim Sportbetrieb ist durch Öffnen der entsprechend geeignet und zulässigen Fenster und Türen für ausreichend Frischluftzufuhr zu sorgen. 

17. Die Sportler/innen sind gehalten, wenn möglich, vor der Halle im Freien zu warten und nach dem Training sich nicht länger als nötig in der Sportstätte aufzuhalten.

18. Flächendesinfektionsmittel wird durch den Landkreis bereitgestellt. Sollte dies gegebenenfalls leer oder entwendet worden sein, hat der Sportverein bzw. die Sportgruppe übergangsweise eigenes Flächendesinfektionsmittel zu verwenden und dies dem Landkreis unverzüglich anzuzeigen, andernfalls ist eine Nutzung der Sporthalle nicht möglich.

Aktuelle 13. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung 

Der Landkreis behält sich Kontrollen dieser Regelungen vor.

Für Sporthallen in Trägerschaft der Städte und Gemeinden wenden Sie sich bitte an Ihre Gemeindeverwaltung.

 

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