Mitgliederversammlung per Video?

Aufgrund der Kontaktbeschränkungen in der Corona-Pandemie waren zeitweise keinerlei Treffen von größeren Menschengruppen möglich. Davon betroffen waren auch viele Vereine - nicht nur in ihren geplanten Veranstaltungen, sondern auch in den satzungsgemäßen Treffen, wie den Mitgliederversammlungen kam es zu erheblichen Einschränkungen.

Damit Mitgliederversammlungen und andere Gremiensitzungen von Vereinen in dieser Zeit als Videokonferenzen durchgeführt werden können, gab es bereits 2021 eine vorübergehende gesetzliche Anpassung im sogenannten Covid-19-Gesetz. Bis zum Ende des Jahres 2021 wurde die Möglichkeit eingeräumt, von Präsenzsitzungen abzusehen und die Mitglieder virtuell oder auch in schriftlicher Form an Wahlen und anderen Entscheidungen zu beteiligen.

Gute Neuigkeiten

Mit Beschluss des Aufbauhilfegesetzes 2021 wurde diese Änderung nun bis zum 31. August 2022 verlängert. Somit haben Vereine vorerst weiterhin die Möglichkeit ihre Sitzungen online oder auch in hybrider Form durchzuführen. Auch schriftliche Verfahren zur Abstimmung sind möglich.

Heute schon an morgen denken

Wenn man davon ausgeht, dass diese Regelung zum 31. August ausläuft, sollte sich jeder Verein Gedanken machen, ob die pandemiebedingen Anpassungen nicht ein Modell für die Zukunft sein können. Insbesondere kann sich eine generelle Regelung zu virtuellen oder hybriden Sitzungen für Vereine eignen, deren Mitglieder nicht im selben Ort wohnen oder Vereinsmitglieder vielleicht bereits verzogen sind, aber weiterhin den Verein treu bleiben möchten. Grundsätzlich ist es möglich, muss aber in der Satzung des Vereins auch vorgesehen sein. Also sollte noch vor dem Auslaufen der Sonderregelung die Satzung beispielsweise im Hinblick auf die Einberufung, die Form von Versammlungen und die Art der Stimmenabgabe entsprechend angepasst werden.

 

Einen Überblick über das Thema gibt auch die DSEE unter https://www.deutsche-stiftung-engagement-und-ehrenamt.de/dseerechtstipp/virtuelle-mitgliederversammlung/

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