Hilfe zur Pflege

Leistungsbeschreibung

Mithilfe dieses Antrags können Sie Hilfe zur Pflege beantragen.

Wenn Sie durch gesundheitliche Beeinträchtigungen auf die Hilfe anderer angewiesen sind, haben Sie unter bestimmten Umständen neben den Ansprüchen aus der Pflegeversicherung einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Grund für den Bedarf können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder auch gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen sein, die nicht selbständig kompensiert und bewältigt werden können.

Die Feststellung, ob und in welchem Umfang Pflegebedürftigkeit vorliegt, erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK), welcher von Ihrer Pflegeversicherung beauftragt wird. Nähere Auskünfte zu dem Feststellungsverfahren erhalten Sie bei Ihrer Pflegeversicherung.

Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) ermittelt Ihre Pflegebedürftigkeit. Dabei wird beurteilt, wie selbstständig Sie Ihren Alltag noch bewältigen können. Der Pflegegrad wird mit einem Punktesystem bestimmt. Ihre zuständige Pflegekasse ist dann für die Übernahme der Pflegekosten zuständig. Allerdings werden die Kosten von der Pflegeversicherung je nach Leistungsart nur bis zu bestimmten Höchstgrenzen übernommen. Ist Ihnen die Übernahme der ungedeckten Restkosten nicht möglich, kommen unter Berücksichtigung der Feststellungen des MDK Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII) – wie die Hilfe zur Pflege - in Frage.

Sollten Sie nicht pflegeversichert sein und somit kein Gutachten des MDK und keine Einstufung in einen Pflegegrad durch die Pflegekasse erhalten, kann der Sozialhilfeträger das jeweils zuständige Gesundheitsamt (sog. Amtsarzt) mit einer Begutachtung beauftragen.

Sie erhalten Hilfe zur Pflege nur dann, wenn Ihr Einkommen und Vermögen (oder das Ihres Ehe- oder Lebenspartners) nicht ausreichen. Unterhaltspflichtige Angehörige werden herangezogen, sofern deren jährliches Bruttoeinkommen mehr als 100.000,00 EUR beträgt, siehe auch Gesetz zur Entlastung unterhaltspflichtiger Angehöriger in der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe (sog. Angehörigen-Entlastungsgesetz).

Sie haben Anspruch auf folgende Leistungen:

Ab Pflegegrad 1:

  • Pflegehilfsmittel
  • Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes;
  • Digitale Pflegeanwendungen
  • Ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen
  • einen Entlastungsbetrag.

Ab Pflegegrad 2 - 5:

  • Häusliche Pflege (in Form von Pflegegeld, häuslicher Pflegehilfe, Verhinderungspflege, Pflegehilfsmitteln, Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, anderen Leistungen, digitalen Pflegeanwendungen, ergänzender Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen)
  • Teilstationäre Pflege
  • Kurzzeitpflege
  • einen Entlastungsbetrag
  • Stationäre Pflege

Die Hilfe zur Pflege wird von der zuständigen Behörde nach Prüfung Ihrer Unterlagen gewährt, sofern die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.

An wen muss ich mich wenden?

Sozialamt - SG Überörtlicher Träger

Zuständige Stelle

Team V – Hilfe zur Pflege

Welche Unterlagen werden benötigt?

Bitte stellen Sie bei der zuständigen Behörde einen Antrag. Dieser kann formlos sein. Hierüber erhält die Behörde Kenntnis, dass die Voraussetzungen zu prüfen sind.

Bitte wenden Sie sich an die für Sie zuständige Stelle, um zu erfahren, welche Unterlagen Sie zusätzlich einreichen müssen. Es kann sein, dass die Behörde Sie bittet, ein Formular zu verwenden.

Welche Gebühren fallen an?

keine

Was sollte ich noch wissen?

Spezielle Hinweise: Hilfe zur Pflege beantragen im Saalekreis ( Saalekreis )
Einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege haben Menschen, die wegen Krankheit und Behinderung bei den gewöhnlichen Verrichtungen des Alltages, wie zum Beispiel Körperpflege, An- und Ausziehen, Einnahme der Mahlzeiten, Hilfe benötigen. Pflegebedürftige, die pflegeversichert sind, erhalten finanzielle Leistungen und hauswirtschaftliche Hilfe vorrangig von den Pflegekassen. Hilfe zur Pflege vom Sozialamt kommt in Betracht, wenn keine Pflegeversicherung vorliegt oder die Leistungen der Pflegekassen nicht ausreichen.

Die Hilfe zur Pflege umfasst häusliche Pflege, Hilfsmittel, teilstationäre und vollstationäre Pflege.

Die Hilfe soll vorrangig die Pflege in der eigenen Häuslichkeit unterstützen und die Pflegebereitschaft von Familienangehörigen befördern.

Kann die Pflege zu Hause nicht mehr abgesichert werden, dann werden auch Kosten für die Tages- und Nachtpflege, Kurzzeit- und Verhinderungspflege und die Pflege in einem Pflegeheim übernommen.
Die Leistungen der Hilfe zur Pflege sind abhängig vom Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen und seines Partners. Bei minderjährigen pflegebedürftigen Kindern ist das Einkommen und Vermögen der Eltern zu berücksichtigen.

Quelle: Landkreis Saalekreis

Hilfe zur Pflege

Öffnungszeiten

Di: 09:00 – 12:00 / 13:30 – 17:00 Uhr
Do: 09:00 – 12:00 / 13:30 – 15:00 Uhr

 

Persönliche Beratung zu den Sprechzeiten oder telefonisch.

Angaben zur Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht
ja
Aufzug vorhanden
ja

Adressen

Anschrift
Sozialamt SG Überörtlicher Träger
Hölle 1
06217Merseburg
Anschrift
Sozialamt Nebenstelle Merseburg
Geusaer Str. 81e
06217Merseburg

Kontakt

Telefon:
03461 40 1379
Telefon:
03461 40 1390

Büroassistenz

Fax:
03461 40 1351