Informationen zur Abholung und Kremierung von Equiden

Nachfolgend informiert das Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt über das Abholen und Kremieren von toten Equiden gem. § 4 (2) des Tierischen Nebenprodukte Beseitigungsgesetzes (TierNebG).

Die Pflicht zur Beseitigung tierischer Nebenprodukte obliegt in Sachsen-Anhalt grundsätzlich den Landkreisen und kreisfreien Städten. Die Beseitigungspflicht wurde auf einen Dritten - die SecAnim GmbH - übertragen. Die Tierkörper toter Equiden (Pferde, Esel, Maultiere, Zebras und Zebroide) sind vom Tierhalter grundsätzlich diesem Unternehmen zu überlassen. Mit der Änderung des Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) besteht seit dem 12.02.2017 die Möglichkeit, einen Antrag zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 4 Abs. 2 TierNebG zur Abholung und Kremierung eines Equiden in einem zugelassenen Tierkrematorium zu stellen.

Eine Vorab-Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der grundsätzlichen Beseitigungspflicht, d.h. vor Eintritt des Tiertodes, ist nicht möglich. Ebenso ist die Abholung eines toten Equiden aus einem veterinärmedizinischen Untersuchungsamt (z.B. Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt) zur Kremierung aus seuchenhygienischen Gründen ausgeschlossen.

Will der Tierhalter von der Möglichkeit der Ausnahme bei Tod seines Equiden Gebrauch machen, ist Nachfolgendes zu beachten:

  1. Ist der Tierhalter nicht gleichzeitig Eigentümer oder Besitzer des Equiden, handelt der Tierhalter im Auftrag des Eigentümers oder Besitzers, wenn dieser nicht selbst tätig wird.
  2. Der Tierhalter füllt den Antrag zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Abholung und Kremierung eines Equiden aus (Anlage: Antragsformular, auf der Homepage des Landesverwaltungsamtes unter https://lvwa.sachsen-anhalt.de/das-lvwa/kommunales-ordnung-verbraucherschutz-migration/verbraucherschutz-veterinaerangelegenheiten/423003.pdf abrufbar). Die Seriennummer des Equidenpasses, die Transpondernummer und -zumindest bei registrierten Zucht- und Nutzequiden- die eindeutige Lebensnummer (UELN) sind aus dem Equidenpass in das Antragsformular zu übertragen. Der Tierarzt bescheinigt auf dem Antrag, dass keine Anzeichen auf eine anzeigepflichtige Tierseuche vorliegen und ordnet anhand der Transpondernummer und/ oder auf andere Weise (Diagramm, ggf. Brandzeichen) das Tier dem Equidenpass zu (Identitätsprüfung).
  3. Der Tierhalter stellt den Antrag bei der zuständigen Behörde, in dessen Einzugsgebiet sich der Tierkörper befindet. Dies kann per E-Mail oder Fax erfolgen. Der Tierkörper kann erst dann der Kremierung zugeführt werden, wenn die zuständige Behörde dem Antrag stattgegeben hat.
  4. Der tote Equide ist unverzüglich zum Tierkrematorium oder zugelassenen Zwischenbehandlungsbetrieb zu bringen. Eine Zwischenlagerung kann z.B. dann notwendig werden, wenn sich auf Grund von Wochenenden oder Feiertagen die Genehmigung verzögert oder noch keine Artikel-48-Genehmigung des Mitgliedstaats bei Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat vorliegt ( siehe dazu „erbringung in einen anderen Mitgliedstaat"). Ab dem Zwischenbehandlungsbetrieb muss der Transport kanalisiert erfolgen, d.h. der Tierkörper ist anschließend auf direktem Wege zum Krematorium zu transportieren.
  5. Der Tierhalter beauftragt für den Transport des Tieres in das Tierkrematorium / in den Zwischenbehandlungsbetrieb ein gemäß Artikel 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 registriertes Unternehmen, es sei denn, die Zulassung des Tierkrematoriums umfasst auch die Transporttätigkeit.
  6. Das Transportunternehmen stellt das Handelspapier gemäß Anlage 1 der Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung (TierNebV) aus. Ein Durchschlag des Handelspapiers verbleibt beim Tierhalter und ist mindestens 2 Jahre aufzubewahren.
  7. Dem Transporteur ist bei Abholung des Tierkörpers eine Kopie der Ausnahmegenehmigung mitzugeben.
  8. Der Tierhalter legt dem Landesverwaltungsamt und dem für seine Tierhaltung zuständigen Landkreis/ kreisfreien Stadt innerhalb von 30 Tagen eine Kopie des Handelspapieres und einen Nachweis über die erfolgte Kremierung vor.
  9. Der Equidenpass ist vom Tierhalter innerhalb von 30 Tagen an die Stelle, die den Pass ausgestellt hat, zurück zu senden.

Im Fall der Verbringung in einen anderen EU-Mitgliedstaat, ist zusätzlich zu beachten:

  1. Bei der Verbringung eines toten Equiden in einen anderen EU-Mitgliedstaat hat das beauftragte Transportunternehmen bzw. Krematorium vor der Verbringung die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaates (in Sachsen-Anhalt das Landesverwaltungsamt und der für den Versandort zuständige Landkreis/kreisfreie Stadt) und des Bestimmungsmitgliedstaates zu informieren. Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats, in den der Tierkörper zur Kremierung verbracht werden soll, muss die Verbringung genehmigen (Art. 48 der VO (EG) Nr. 1069/2009). Die Genehmigung richtet sich an den Tierhalter. Sie kann auch dem Transportunternehmen erteilt werden, jedoch muss sich der Tierhalter davon überzeugen, dass die Genehmigung sich auch auf seinen Equiden bezieht.
    Alternativ kann die Artikel-48-Genehmigung auch einem zugelassenen Zwischenbehandlungsbetrieb in Deutschland erteilt werden, in dem zu kremierende Tierkörper gesammelt und bis zum Abtransport gekühlt und gelagert werden.
    Ergänzend zu Nr. 2 muss auch die Art. 48-Genehmigung vor der Verbringung erteilt worden sein.
  2. Das beauftragte Transportunternehmen hat abweichend von Nr. 5 das Handelspapier gemäß Anhang VIII Kapitel III der VO (EU) Nr. 142/2011 auszustellen und die TRACES- Meldung gemäß Artikel 48 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vorzunehmen.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das

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