Neuregelung zur Kennzeichnung und Registrierung von Equiden (nicht registrierte Equiden) in Sachsen-Anhalt

Entsprechend der Verordnung (EG) 504/2008 und in Verbindung mit Abschnitt 13 der Viehverkehrsverordnung ist der Halter von Equiden (Einhufer) verpflichtet, seine Tierhaltung vor Beginn der Tätigkeit der zuständigen Veterinärbehörde anzuzeigen. Von der zuständigen Behörde wird dann eine 12-stellige Registriernummer vergeben.

Desweiteren hat jeder Equidenhalter die Verpflichtung, zur Identifizierung seiner Equiden (Pferd, Pony, Esel) einen Equidenpass ausstellen zu lassen sowie die Kennzeichnung seiner Equiden mittels Transponder vornehmen zu lassen.

Kennzeichnungspflichtig mittels elektronischem Transponder (Chip) und Equidenpass sind

  • alle nach dem 30. Juni 2009 geborenen Equiden und
  • alle vor dem 1. Juli 2009 geborenen Equiden, für die bisher noch kein Pass ausgestellt wurde (da diese den Geburtsbetrieb noch nie verlassen haben).

Dazu ist folgende Verfahrensweise festgelegt:

  1. Der Equidenhalter fordert beim Landeskontrollverband Sachsen-Anhalt, Regionalstelle Halle, Angerstraße 6, 06118 Halle, einen Transponder an. Gleichzeitig beantragt er formlos bei der zuständigen Veterinärbehörde die Ausstellung eines Equidenpasses.
  2. Die Veterinärbehörde sendet dem Equidenhalter unverzüglich die entsprechenden Erfassungbögen zu.
  3. Der Equidenhalter veranlasst unverzüglich die Transponderimplantation durch einen registrierten praktizierenden Tierarzt seiner Wahl und veranlasst die Dokumentation in den entsprechenden Erfassungsbögen. Die Erfassungsbögen sind dem zuständigen Veterinäramt zuzusenden. Bei neu geborenen Equiden hat die Identifizierung innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt oder vor Ablauf des Geburtsjahres - je nach dem, welche Frist später abläuft - zu erfolgen. Danach können die Equiden nicht mehr zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt werden.
  4. Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt veranlasst dann beim Landeskontrollverband die Drucklegung. Die Ausstellung von Equidenpässen ist kostenpflichtig.

Bei Equiden, die bis zum 30. Juni 2009 geboren wurden und die bis zum 31. Dezember 2009 nicht identifiziert wurden, kann nur ein Ersatzpass ausgestellt werden. Diese Tiere dürfen nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt werden. Dies wird im Equidenpass durch die zuständige Veterinärbehörde entsprechend vermerkt.

Sollten sich Änderungen zu dem Eigentümer ergeben (Eigentümerwechsel) ist dies vom Tierhalter unverzüglich der zuständigen Veterinärbehörde mitzuteilen. Die Übernahme (Verkauf) in einen anderen Bestand darf nur in Begleitung eines Equidenpasses erfolgen und soweit der Equide nach dem 01. Juli 2009 geboren wurde, muss dieser mittels Transponder gekennzeichnet sein. Eine Verbringung von Equiden in andere Mitgliedsstaaten ohne Chip und somit auch ohne Equidenpass ist rechtswidrig.

Für weitere Informationen steht Ihnen das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Saalekreis zur Verfügung.

Landkreis Saalekreis
Dezernat II
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Oberaltenburg 4b
06217 Merseburg
Tel.: 03461 40-1771
Fax: 03461 40-1799
veterinaeramt@saalekreis.de

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