Prostitutionstätigkeit erstmalig anmelden

Leistungsbeschreibung

Seit Inkrafttreten des Prostituiertenschutzgesetzes am 1. Juli 2017 gelten bundesweit verbindliche Regelungen für die Ausübung der Prostitution. Wer in Deutschland der Prostitution nachgeht, ist verpflichtet, sich behördlich anzumelden und sich vorher gesundheitlich beraten zu lassen. 

Die Anmelde- und Beratungspflicht gilt ausnahmslos für alle Menschen, die sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt erbringen. Die gesundheitliche Beratung und die Anmeldung müssen persönlich erfolgen.

Über die Anmeldung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese ist bundesweit gültig. 

Personen zwischen 18 und 21 Jahren müssen ihre Anmeldebescheinigung nach einem Jahr verlängern lassen. Für Personen, die älter als 21 Jahre sind, gilt: Die Anmeldung ist nach zwei Jahren, zu erneuern.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an das Ordnungsamt in Ihrem Landkreis oder kreisfreien Stadt.

Welche Gebühren fallen an?

Zum Nachweis der erfolgten Anmeldung erhalten Sie eine Bescheinigung.

Auf Wunsch kann zusätzlich eine Aliasbescheinigung ausgestellt werden. Der Aliasname ist frei wählbar.

Abgabe

Festbetrag von 35,00 EUR

Rechtsbehelf

Gegen eine ablehnende Entscheidung können Sie Widerspruch einlegen.

Was sollte ich noch wissen?

Beide Bescheinigungen - Anmeldebescheinigung und Bescheinigung über die Gesundheitliche Beratung – sind bei Ausübung der Prostitution immer mitzuführen. Wer bei Kontrollen keine oder nur ungültige Bescheinigungen vorlegen kann, muss mit Bußgeldern rechnen.

Quelle: BUS Sachsen-Anhalt

SG Öffentliche Ordnung

Öffnungszeiten

Di: 09:00 – 12:00 / 13:30 – 18:00 Uhr
Do: 09:00 – 12:00 / 13:30 – 15:30 Uhr

sowie nach Terminvereinbarung

Anschrift
SG Öffentliche Ordnung
Domplatz 2
06217Merseburg
Kontakt
Telefon:
03461 40-1230
Angaben zur Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht
nein
Aufzug vorhanden
nein