Aktionsplan Kupierverzicht

schrittweise Reduktion des routinemäßigen Schwänzekürzens bei Ferkeln

Der bundesweit geltende „Aktionsplan zur Einhaltung der Rechtsvorschriften in Bezug auf das Schwänzekupieren beim Schwein“ zur Umsetzung des Amputationsverbots nach § 6 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) wurde durch das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie (MULE) des Landes Sachsen-Anhalt per Erlass vom 09.07.2019 bekanntgegeben. Der genannte Erlass ist unverzüglich durch die Landkreise und kreisfreien Städte anzuwenden und der Aktionsplan somit umzusetzen.

Hintergrund: Das routinemäßige Kürzen von Schweineschwänzen zur Verhinderung von Schwanzbeißen ist durch EU-Recht bereits seit 1991 verboten. Der Eingriff ist nur im Einzelfall zulässig, wenn er für die vorgesehene Nutzung des Tieres zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere unerlässlich ist, z.B. wenn Bissverletzungen an den Schwänzen und Ohren von Schweinen nachweisbar sind und dies auftritt, obwohl im Vorfeld bereits andere Maßnahmen durchgeführt wurden, um Schwanzbeißen und andere Verhaltensstörungen zu vermeiden. Bei einem Audit der EU im Jahr 2018 in Deutschland wurde festgestellt, dass in Deutschland wie auch in vielen anderen Mitgliedsstaaten flächendeckend gegen diese Vorschriften verstoßen wird. Deutschland und die betroffenen Mitgliedsstaaten wurden daher verpflichtet, einen Aktionsplan vorzulegen, mit dem sichergestellt wird, dass die Vorschriften künftig eingehalten werden. Der Nationale Aktionsplan für Deutschland wurde im September 2018 von der Agrarministerkonferenz beschlossen. Zentrale Vorgabe des Planes ist die sogenannte Tierhaltererklärung.

Der Aktionsplan richtet sich an alle Schweinehalter auf allen Produktionsstufen. Ziel des Aktionsplanes ist es, das derzeit routinemäßig durchgeführte Kupieren der Schwänze bei Ferkeln schrittweise auf die Einzelfälle, die aufgrund der bestehenden Umstände unvermeidbar sind, zu reduzieren und damit geltendes europäisches und nationales Tierschutzrecht einzuhalten.

Der Aktionsplan bietet zwei Optionen für den Tierhalter an:

  • Option 1 für Tierhalter, die weiterhin kupierte Tiere halten und
  • Option 2 für Tierhalter, die mit der Haltung unkupierter Tiere beginnen. 

In einem ersten Schritt muss jeder Schweine haltende Betrieb eine Tierhaltererklärung ausfüllen und dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt zur Verfügung stellen. Bestandteil der Tierhaltererklärung ist eine interne Risikoanalyse. Diese Risikoanalyse ist zu dokumentieren. Die Tierhaltererklärung muss jährlich neu ausgestellt werden. Hierfür ist die Risikoanalyse jährlich zu wiederholen. Schwanz- und Ohrverletzungen müssen mindestens zweimal jährlich erhoben werden.

Ab Mitte 2021 muss der zuständigen Behörde ein schriftlicher Maßnahmenplan vorgelegt werden, sofern weiterhin gemäß Option 1 des Aktionsplans kupierte Tiere gehalten werden.

Alle relevanten Dokumente, wie der Erlass des MULE, die Tierhaltererklärung, die Unterlagen zur Risikoanalyse und Erhebung von Schwanz- und Ohrverletzungen, die Checkliste zur Vermeidung von Verhaltensstörungen (Schwanzbeißen) sowie die Handreichung zur Umsetzung des „Nationalen Aktionsplans Kupierverzicht“ finden Sie auf der Internetplattform des MULE des Landes Sachsen-Anhalt unter dem Link: https://mule.sachsen-anhalt.de/tierschutz/aktionsplan-kupierverzicht/.

Für Rückfragen steht Ihnen das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Saalekreises unter sowie der Telefonnummer 03461 40-1771 gern zur Verfügung.