Tierarznei- und Futtermittelüberwachung

Die Tierarzneimittel- und Futtermittelüberwachung kümmert sich um Aufgaben wie:

  • Kontrolle der Verwendung und Abgabe von Tierarzneimitteln in Nutztierbeständen
  • Überwachung des Verkehrs mit freiverkäuflichen Tierarzneimitteln
  • Überwachung der Herstellung, des Handels und des Verkehrs mit Futtermitteln
  • Bearbeitung von Beschwerden und Hinweisen bei Verdacht auf Verstöße gegen futtermittelrechtliche Bestimmungen


Mitteilungs- und Übermittlungspflichten der Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer

Nach § 44a Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches i.V.m. der Verordnung zu Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen (Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung - MitÜbermitV) sind Lebensmittelunternehmer und Futtermittelunternehmer ab 1. Mai 2012 verpflichtet, ihnen vorliegende Untersuchungsergebnisse über den Gehalt an gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen in Lebensmitteln und Futtermitteln den zuständigen Behörden mitzuteilen. Diese Pflichten sind zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich, damit in diesem Frühwarnsystem Probleme eher erkannt und Gegenmaßnahmen schneller eingeleitet werden können. Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer haben die Pflicht ihnen vorliegende Untersuchungsergebnisse der Gehalte an

  • Dibenzo-p-dioxinin
  • Dibenzofurane
  • Dioxinähnliche Biphenyle
  • Nicht dioxinähnliche Biphenyle

in Lebensmitteln oder Futtermitteln der zuständigen Behörde (Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Saalekreis) mitzuteilen.
Die Mitteilung hat grundsätzlich binnen 14 Tagen zu erfolgen, nachdem das Untersuchungsergebnis endgültig feststeht.
Bei Überschreitung des gesetzlich festgesetzten Höchstgehaltes hat die Mitteilung unverzüglich zu erfolgen. In diesem Fall muss das Untersuchungsergebnis zudem noch nicht endgültig feststehen, so dass eine Mitteilung auch bereits bei nur vorläufigen Untersuchungsergebnissen erfolgen muss.

Erfassungstabellen und Ausfüllhinweise für Lebensmittel-Unternehmen, Futtermittel-Unternehmen und die amtliche Futtermittelüberwachung finden Sie hier.
 
Die Daten sind in vorgegebene Excel-Dateien einzutragen und in elektronischer Form der zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsbehörde zu übermitteln,
für den Landkreis Saalekreis an folgende E-Mail-Adresse: veterinaeramt@saalekreis.de.

Nichtmeldungen, verspätete, falsche oder unvollständige Meldungen stellen nach § 60 (2) Nr. 22a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches - LFGB Ordnungswidrigkeiten dar und können mit Bußgeldern bis 20.000,- EUR geahndet werden.

Rechtsgrundlagen

Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770 i.d.g.F.)

Verordnung zu Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen (Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung - MitÜbermitV) vom 28. Dezember 2011 i. d. g. F.

SG Veterinärwesen

Öffnungszeiten

nach vorheriger Terminvereinbarung

Anschrift
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Oberaltenburg 4b
06217Merseburg

Kontakt

Telefon:
03461 40 1771
Fax:
03461 40 1799