Häufig gestellte Fragen zum Thema Asyl

Die meisten Asylbewerber verfügen anfangs über keine oder nur sehr geringe Deutschkenntnisse. Um sich im Lebensalltag in Deutschland zurechtzufinden, ist daher der frühzeitige Erwerb von Grundkenntnissen der deutschen Sprache sehr wichtig. Die Kreisvolkshochschule sowie andere Bildungsträger bieten Deutschkurse an. Zum 1.11.2015 soll eine gesetzliche Änderung in Kraft treten, dank derer Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive schnelleren Zugang zu Sprach- und Integrationskursen erhalten.
Die Sicherung des Lebensunterhaltes erfolgt nach den Vorgaben des Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Nachdem die Asylbewerber die Erstaufnahmeeinrichtung verlassen haben, haben sie Anspruch auf Leistungen im Wert von insgesamt 287 bis 359 Euro im Monat, angelehnt an die Hartz-IV-Regelsätze. Alleinstehende erhalten mehr als einzelne Erwachsene, die sich einen Haushalt teilen. Für Kinder erhalten die Erziehungsberechtigten einen nach Alter gestaffelten Betrag, für leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sind das z. B. 84 Euro.Die Kosten für die Unterkunft trägt die Kreisverwaltung. Wer die Erlaubnis hat, eine Privatwohnung zu beziehen, darf sich eine solche suchen. Sie darf maximal so teuer sein, wie es die Hartz-IV-Mietobergrenzen der Kommunen vorsehen.
Während der ersten drei Monate in Deutschland dürfen die Asylbewerber keiner Erwerbstätigkeit in Deutschland nachgehen. Nach Ablauf von drei Monaten kann nach Zustimmung durch die zuständige Ausländerbehörde und durch die Agentur für Arbeit eine Tätigkeit aufgenommen werden.
Kinder von Asylbewerbern im Alter von 6 bis 16 Jahren sind insoweit den deutschen Kindern gleichgestellt. Es besteht Schulpflicht, selbst wenn sie einen unsicheren Aufenthaltsstatus haben. Da viele der Kinder und Jugendliche nur über unzureichende Sprachkenntnisse verfügen, wurden an einigen Schulen so genannte „Willkommensklassen“ eingeführt, wo Deutschkenntnisse vermittelt werden. Ebenso ist zu bemerken, dass Kinder schneller Deutsch lernen als Erwachsene und sich nach nur wenigen Monaten gut verständigen können.
Ja. Für die Sozialbetreuung ist ein vom Landkreis beauftragter Verein zuständig. Derzeit ist laut gesetzlicher Vorgabe ein in Vollzeit beschäftigter Sozialarbeiter auf 100 Asylbewerber vorgesehen. Darüber hinaus gibt es jedoch auch ehrenamtliche Helfer, die neben der Unterstützung in Alltagsituationen auch beim Erlernen der deutschen Sprache helfen. Ebenso gibt es Betreuungsstellen (z.B. Paritätische), die Ausländer beratend unterstützen.
Asylbewerber sind nicht Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern erhalten Krankenhilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände werden die erforderlichen ärztlichen und zahnärztlichen Maßnahmen einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen gewährt. Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist. Damit sind Asylbewerber schlechter gestellt, als andere Sozialleistungsempfänger.
Ausländer, die einen Asylantrag stellen, werden während der ersten Wochen des Asylverfahrens in der Regel in sogenannten Aufnahmeeinrichtungen untergebracht, die von den Bundesländern bereit gestellt werden. Eine solche Einrichtung ist in Sachsen-Anhalt in Halberstadt. Eine weitere solche Einrichtung ist in Halle geplant. Jedes Bundesland hat dabei eine exakt festgelegte Quote der Asylbegehrenden (Königsteiner Schlüssel) aufzunehmen, um auf diese Weise die mit der Aufnahme verbundenen Lasten angemessen zu verteilen.Die Bestimmung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung erfolgt mit Hilfe des bundesweiten Verteilungssystems "EASY" (Erstverteilung der Asylbegehrenden): Zuständig für die Aufnahme des Asylbegehrenden ist diejenige Aufnahmeeinrichtung, bei der er sich gemeldet hat, sofern diese über einen freien Unterbringungsplatz im Rahmen der oben genannten Quote verfügt und die Außenstelle des Bundesamtes, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, Asylanträge aus dem Herkunftsland des Asylbegehrenden bearbeitet. Liegt eine der beiden Voraussetzungen nicht vor, wird der Asylbegehrende durch EASY der nächstgelegenen Aufnahmeeinrichtung, welche die Zuständigkeitskriterien erfüllt, zugewiesen.Asylbewerber sind grundsätzlich kraft Gesetzes verpflichtet, „bis zu sechs Wochen, längstens jedoch bis zu drei Monaten, in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen“. (Quelle: BAMF) Anschließend werden sie innerhalb des Bundeslandes weiter verteilt, wobei die Landesbehörden entscheiden, ob eine Unterbringung in so genannten Gemeinschaftsunterkünften erfolgt oder dem Asylbewerber die Erlaubnis erteilt wird, sich eine Wohnung zu nehmen. Im Saalekreis wird den Personen eine Unterkunft zugeteilt. Dazu steht eine Gemeinschaftsunterkunft zur Verfügung sowie dezentraler Wohnungen und Wohngemeinschaften für Frauen und Familien. Der Landkreis hält zudem Übergangsunterkünfte vor, die allerdings nicht für eine dauerhafte Unterbringung gedacht sind, sondern nur als Zwischenlösung für ein paar Tage dienen sollen, bis entsprechender Wohnraum zur Verfügung steht.
Nach der Ankunft eines Asylbewerbers in Deutschland muss dieser persönlich einen entsprechenden Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) stellen. Bei der Antragstellung werden die Ausländer in ihrer Muttersprache angehört. Sie können die Gründe für ihre Flucht erläutern. Meist dauert eine solche Befragung mehrere Stunden.Die Bearbeitung des Asylantrags dauert in der Regel mehrere Monate. Nach der Ankunft in einer Erstaufnahmeeinrichtung werden die Betroffenen auf die Landkreise und kreisfreien Städte verteilt. Sie haben damit (unabhängig vom Ausgang des Asylverfahrens) einen Anspruch auf die Unterbringung in einer Wohnung oder einem Wohnheim und erhalten Sozialleistungen.
Momentan halten sich im Saalekreis ca. 2.500 Asylbewerber, Geduldete und Flüchtlinge auf. Die Hauptherkunftsländer sind Syrien, Afganistan, Kosovo, Irak und Albanien.
Wird ein Antrag durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgelehnt, in Deutschland immerhin derzeit rund 60 % aller Gesuche, und reist der Asylbewerber nicht freiwillig aus, kommt der Ausländerbehörde die Aufgabe zu, die bevorstehende Abschiebung vorzubereiten und durchzuführen. Sie ist dabei an die Entscheidungen des BAMF gebunden und kann diese nicht ändern.Dabei lassen Betroffene negative Entscheidungen des Bundesamtes in der Regel erst gerichtlich prüfen. Während dieser Zeit ist eine Abschiebung unzulässig. Nach einem negativen Ausgang der Gerichtsverfahren sind die abgelehnten Asylbewerber verpflichtet, das Bundesgebiet zu verlassen. Sie werden sowohl durch das BAMF als auch von der Ausländerbehörde des Landkreises auf diese Pflicht hingewiesen. Ebenso erfolgen Verweise auf den damit verbundenen Anspruch auf verschiedene finanzielle Hilfen, die von der Kostenübernahme für die Rückfahrt bis hin zu Starthilfen im Heimatstaat reichen können. Den Saalekreis verlassen allerdings weniger als 10% der abgelehnten Asylbewerber freiwillig. Wenn eine Abschiebung tatsächlich stattfindet, werden die betroffenen Personen, nachdem sie nochmals ergebnislos auf ihre Ausreisepflicht hingewiesen wurden, auf dem Land- oder Luftweg in den Zielstaat überstellt. Die Abschiebung wird von den Polizeikräften begleitet und durchgeführt. Insbesondere bei Familien ist der Landkreis sich seiner sozialen Verantwortung bewusst und lässt die Maßnahmen von Ärzten, Sanitätern, Dolmetschern oder Sozialarbeitern begleiten, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist. Bei Personen, die im Vorfeld Erkrankungen angezeigt haben, wird die Reisefähigkeit von Fachärzten geprüft und festgestellt. Die Abschiebung wird dann zusätzlich von einem Arzt begleitet. Bei Schwangeren wird auf die Einhaltung von Schutzfristen geachtet, bei Kindern auf das Kindeswohl.

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