Hinweise zur Schwarzarbeit

Was ist Schwarzarbeit?

Nach § 1 Absatz 2 Nr. 1 – 5 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz leistet Schwarzarbeit, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei

1. als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungspflichtigen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,

2. als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,

3. als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,

4. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 Gewerbeordnung) nicht erworben hat,

5. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betreibt, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 Handwerksordnung)


Was ist keine Schwarzarbeit?

Keine Schwarzarbeit nach § 1 Absatz 3 Nr. 1 – 4 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz sind nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistungen, die

1. von Angehörigen (§ 15 Abgabenordnung) oder Lebenspartnern,

2. aus Gefälligkeit,

3. im Wege der Nachbarschaftshilfe oder

4. im Wege der Selbsthilfe  (§ 36 Abs. 2, 4 Zweites Wohnungsbaugesetz, § 12 Abs. 1 Satz 2 Wohnraumförderungsgesetz)

erbracht werden.

Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gilt insbesondere eine Tätigkeit, die gegen geringes Entgelt erbracht wird.


Für was ist der Landkreis Saalekreis zuständig?

Der Landkreis Saalekreis ist für folgende Verstöße nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zuständig:

  • Gewerbeausübung ohne Gewerbeanmeldung
  • Reisegewerbeausübung ohne Erlaubnis
  •  unerlaubte Handwerksausübung (kein Eintrag in Handwerksrolle)


Für was ist der Zoll, Finanzkontrolle Schwarzarbeit, zuständig?


Der Zoll, Finanzkontrolle Schwarzarbeit, ist für folgende Verstöße nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zuständig:

  • Leistungsmissbrauch
  • illegale Beschäftigung
  • Verstöße gegen die sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten


Ansprechpartner, Telefonnummern, Telefaxnummern finden Sie unter http://www.zoll.de/ .

SG Öffentliche Ordnung

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