Wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung für Bauvorhaben im Überschwemmungsgebiet beantragen

Leistungsbeschreibung

Überschwemmungsgebiete dienen grundsätzlich dazu, die noch vorhandenen Rückhalteräume von Bebauung freizuhalten und so den Gewässern in Hochwassersituationen zu ermöglichen, sich gezielt in Bereiche auszudehnen, in denen kein großer Schaden angerichtet wird. Das Gesetz enthält in den §§ 78, 78a WHG deshalb einen Katalog von Vorhaben, welche in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten grundsätzlich untersagt sind. Für Bauvorhaben in diesen Gebieten benötigen Sie daher eine gesonderte wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung.

Unter anderem für folgende Vorhaben müssen Sie eine gesonderte wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung beantragen:

  • die Ausweisung von Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch,
  • die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuchs
  • die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen,
  • das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden,
  • die nicht nur kurzfristige Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern oder fortgeschwemmt werden können,
  • das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,
  • das Anlegen von Baum- oder Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes entgegenstehen,

In den Bereichen festgesetzter Überschwemmungsgebiete können gegebenenfalls noch weitere Einschränkungen vorliegen. Eine Ausnahmegenehmigung erhalten Sie nur dann, wenn Sie alle im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllen. Die genannte Ausnahmegenehmigung erhalten Sie in einem eigenständigen Verfahren und nicht im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens.

Die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen in vorläufig gesicherten und festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist auf Grund des hohen Schadensrisikos grundsätzlich verboten. Bereits bestehende Anlagen müssen Sie bis spätestens 05. Januar 2023 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher nachzurüsten. Wird Ihre Bestandsanlage wesentlich geändert, müssen Sie die Hochwassersicherheit im Zuge dieser Maßnahmen sicherstellen.

Zuständige Stelle

Untere Wasserbehörde - Umweltamt, SG Gewässerschutz

Welche Unterlagen werden benötigt?

Im Regelfall sind folgende Unterlagen ausreichend:

  • Antragsformular und die darin geforderten Unterlagen:#
  • Lageplan
  • Grundrisszeichnungen, Schnitte und Ansichten
  • Baubeschreibung mit Kosten

Bitte reichen Sie die Unterlagen unterschrieben (auch) in digitaler Form ein. Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich werden.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr richtet sich aus dem Wert der Anlage bzw. des Vorhabens.

Gebührenrahmen bei Erteilung einer wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung von 65 € bis 16.500 €

Rechtsgrundlage

Wasserhaushaltsgesetz, Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt, Verwaltungsverfahrensgesetz, Verwaltungsverfahrensgesetz Sachsen-Anhalt, Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA) i. V. m. der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA)

Rechtsbehelf

Widerspruch

Quelle: Landkreis Saalekreis

SG Gewässerschutz

Öffnungszeiten

Mo: 09:00 – 12:00 Uhr
Di: 09:00 – 12:00 / 13:30 – 18:00 Uhr
Do: 09:00 – 12:00 / 13:30 – 15:30 Uhr
Fr: 09:00 – 12:00 Uhr

Anschrift
Umweltamt
Domplatz 9
06217Merseburg
Kontakt
Telefon:
03461 40-1910
Fax:
03461 40-1902
Angaben zur Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht
ja
Aufzug vorhanden
ja