Genehmigung für bauliche Anlagen in und an oberirdischen Gewässern beantragen

Leistungsbeschreibung

Die Herstellung und die wesentliche Änderung von baulichen Anlagen, auch von Aufschüttungen oder Abgrabungen in und an oberirdischen Gewässern bedürfen der Genehmigung durch die Wasserbehörde, gemäß § 49 (1) Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) i. V. m. § 36 Wasserhaushaltsgesetz (WHG).

Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder wenn sie nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden.

Im Sinne des Wassergesetzes sind bauliche Anlagen z. B. Leitungen aller Art, Düker, Brücken, Durchlässe, Boots- und Schwimmstege, Bootsliegeplätze sowie Wege und Bootslagerplätze am Ufer, Grundstückseinfriedungen wie z. B. Mauern, Zäune, Heckenpflanzungen (Anlagen, die in einem unmittelbaren räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem Gewässer stehen).

Da Aufschüttungen und Abgrabungen ebenfalls den Wasserabfluss beeinträchtigen können, werden sie den baulichen Anlagen gleichgestellt.

Neben der Regelung zu den baulichen Anlagen im und am Gewässer sind die Festlegungen zum Gewässerschonstreifen zu berücksichtigen.
Der Gewässerschonstreifen dient der eigendynamischen Entwicklung des Gewässers, ist eine Pufferfläche zu benachbarten Nutzungen (z. B. zu landwirtschaftlich genutzten Flächen), soll das Gewässer vor stofflichen Einträgen schützen und Pflanzen und Tieren als Lebensraum zur Verfügung stehen (Biotopverbund).

Bei Fließgewässern mit größerer wasserwirtschaftlicher Bedeutung (I. Ordnung) beträgt die Breite des Gewässerschonstreifens - gemessen ab Böschungsoberkante - beidseitig 10 m. Für Gewässer II. Ordnung wird im WHG grundsätzlich eine Breite von 5 m festgeschrieben.
Innerhalb des Gewässerschonstreifens ist Folgendes verboten: 

  1. Grünland in Ackerland umzubrechen
  2. wassergefährdende Stoffe, einschließlich organischer Dungstoffe, zu lagern oder abzulagern
  3. Anpflanzungen mit nicht einheimischen oder nicht standortbezogenen Gehölzen vorzunehmen 
  4. nicht standortgebundene bauliche Anlagen, Straßen, Wege und Plätze zu errichten

Nicht standortgebundene bauliche Anlagen im Sinne des § 49 WG LSA sind alle Anlagen, die in keinem funktionellen und räumlichen Zusammenhang mit dem Gewässer stehen, also nicht zwingend am Gewässer errichtet werden müssen. Dies gilt regelmäßig auch für Wohn- und Gewerbegebäude, Garagen, Carports, Schuppen, Straßen und Plätze.

Die Wasserbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten zulassen (Ermessensentscheidung), soweit ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse dies erfordert und nachhaltige negative Auswirkungen auf das Gewässer und den Naturhaushalt nicht zu erwarten sind, gemäß § 38 Abs. 5 WHG und § 50 Abs. 3 WG LSA.

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03461 40-1910/-1928/-1927

Welche Unterlagen werden benötigt?

Zu verwenden sind das angeführte Antragsformular und die darin geforderten Unterlagen. Je nach Sachverhalt können diese abweichen. Hier kann telefonisch erfragt werden welche Unterlagen erforderlich sind.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren ergeben sich nach dem Wert der Anlage bzw. des Vorhabens.

  • Gebührenrahmen bei Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung von 65,00 bis 16.500,00 Euro
  • Gebührenrahmen bei Erteilung einer Ausnahmegenehmigung Gewässerrandstreifen von 65,00 bis 2.580,00 Euro

Quelle: Landkreis Saalekreis

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