Futtermittelunternehmen registrieren

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie Futtermittel herstellen, verarbeiten, lagern oder transportieren, müssen Sie sich registrieren lassen.

Sie sind Futtermittelunternehmer, wenn Sie

  • Ihre selbst erzeugten Futtermittel in Verkehr bringen (Marktfruchtbetriebe). Das gilt auch für die Lagerung, Behandlung und innerbetrieblichen Transport.
  • Ihre selbst erzeugten Futtermittel an Ihre Tiere füttern.
  • die Futtermittel zukaufen und vor der Verfütterung mischen
  • Unternehmer außerhalb der landwirtschaftlichen Primärproduktion sind und die Einzelfuttermittel abgeben (u. a. Bierbrauer, Bäcker, Hersteller von Nebenprodukten der Getreide- und Zuckerverarbeitenden Industrie sowie der Ölmühlen)
  • Hersteller von Futtermittelzusatzstoffen, Vormischungen und Mischfuttermitteln sind
  • Futtermittelhändler mit Ausnahme des Einzelhandels von Heimtierfutter sind

Ausgenommen von der Registrierungspflicht sind private Erzeuger und landwirtschaftliche Betriebe, die:

  • keine eigenen Futtermittel herstellen und ausschließlich zukaufen. Diese Betriebe setzen fütterungsfertige Futtermittel ein, die nicht weiter verarbeitet werden (beispielsweise Geflügelbetriebe, die nur zugekauftes Alleinfutter verfüttern).
  • ausschließlich Tiere halten und füttern, welche nicht der Lebensmittelgewinnung dienen.
  • ausschließlich Futtermittel herstellen und an Tiere verfüttern, welche ausschließlich zur Lebensmittelgewinnung für den privaten Eigengebrauch dienen.
  • kleine Mengen von Futtermitteln erzeugen und an andere Landwirte auf örtlicher Ebene abgeben. Als Orientierungshilfe gilt für eine direkte Lieferung zwischen Landwirten eine Entfernung von 50 Kilometern und eine Produktionsmenge, die jährlich auf einer Fläche von fünf Hektar pro Jahr in einem Umkreis von 50 Kilometern, erzeugt wird.

In die Zuständigkeit der Landkreise und kreisfreie Städte fällt auch die Registrierung bestimmter Tätigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (neurogenerative Krankheiten, die Menschen und Tiere betreffen).

Alle Zulassungen sowie Registrierungen über die hier aufgeführten Tätigkeiten hinaus, unterliegen der Zuständigkeit des Landesverwaltungsamtes.

An wen muss ich mich wenden?

An das zuständige Veterinäramt vom Standort der Betriebsstätte.

Zuständige Stelle

Für die Registrierung von Futtermittelunternehmen im Saalekreis ist der Landkreis Saalekreis / Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (Futtermittelkontrolle) zuständig.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag zur Registrierung als Futtermittelunternehmen
  • Kopie der Eintragung im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister
  • Kopie Gewerbeanmeldung

Welche Gebühren fallen an?

Für Neuregistrierungen fällt eine einmalige Gebühr von 26,90 Euro an. Auf Änderungsbescheide entfällt ein Unkostenbeitrag von 15,00€ Euro.

Rechtsbehelf

Gegen den Registrierungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei dem Landkreis Saalekreis erhoben werden.

Quelle: Landkreis Saalekreis

SG Lebensmittelüberwachung

Öffnungszeiten

nach vorheriger Terminvereinbarung

Anschrift
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Oberaltenburg 4b
06217Merseburg
Kontakt
Telefon:
03461 40 1771
Fax:
03461 40 1799
Angaben zur Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht
ja
Aufzug vorhanden
ja