Inzidenz unter 50 – weitere Lockerungen

Am Sonntag, dem 6. Juni 2021 treten weitere Lockerungen im Saalekreis in Kraft

Laut Veröffentlichung des Robert-Koch-Instituts unterschritt der Landkreis Saalekreis den Schwellenwert der Sieben-Tage-Inzidenz von 50 an fünf aufeinander folgenden Tagen

1. Juni 2021: 48

2. Juni 2021: 38

3. Juni 2021: 29

4. Juni 2021: 18

5. Juni 2021: 16

Das bedeutet, dass ab Sonntag, dem 06.06.2021, gemäß der Amtlichen Bekanntmachung zu weiteren Öffnungsschritten nach § 13 Abs. 1 der 13. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung u.a. folgendes gilt:

Auslegung der 3-G-Regel

Genesene und vollständig Geimpfte bleiben bei den Berechnungen der maximalen Personenzahl unberücksichtigt und sind von der Testpflicht ausgenommen.

Kontaktbeschränkungen

Private Zusammenkünfte eines Haushaltes sind mit fünf weiteren Personen gestattet. Verwandte und zum Haushalt gehörende Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sind hiervon ausgenommen.

Einzelhandel

Der Einzelhandel ist mit Zugangsbegrenzung geöffnet. Das bedeutet, dass entsprechend der Größe des Geschäftes nur eine bestimmte Anzahl von Personen das Geschäft betreten darf. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes mit FFP-2 oder medizinischer Maske ist erforderlich. Ein Termin muss vorab nicht mehr vereinbart werden. Ein Anwesenheitsnachweis muss geführt werden.

Körpernahe Dienstleistungen

Friseursalons, Kosmetik- und Nagelstudios, Piercing- und Tattoostudios, Physiotherapien und weitere körpernahe Dienstleistungen dürfen öffnen, wenn eine FFP2-Maske oder medizinischer Mund-Nasen-Schutz getragen wird. Ein vorheriger Schnelltest ist nicht mehr erforderlich. Ein Anwesenheitsnachweis muss geführt werden.

Öffentlicher Nahverkehr

Im öffentlichen Nahverkehr ist weiterhin eine FFP2- oder vergleichbare Maske zu tragen. Kindern im Alter von 6 bis 15 Jahren ist es gestattet, einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

Gastronomie und Beherbergungen

Die Innen- und Außengastronomie ist geöffnet und kann mit einem tagesaktuellem negativen Schnelltest genutzt werden. Die Innengastronomie darf im Zeitraum von 6 bis 22 Uhr öffnen. Die Beherbergungsbetriebe dürfen auch für touristische Zwecke öffnen. Voraussetzung ist ein negativer Schnelltest bei Ankunft. Alle 48 Stunden muss ein neuer Test durchgeführt werden. Beim autarken Tourismus ist ein negativer Test nur bei der Ankunft Pflicht. Schiffsausflüge sind mit einem negativen Schnelltest und einem medizinischen Mund-Nasen-Schutz möglich. Ein Anwesenheitsnachweis muss geführt werden.

Kultur und Freizeit

Museen, Ausstellungen und Zoos (Außenbereich) dürfen öffnen. Literaturhäuser, Kinos, Theater und Konzerthäuser können unter der Voraussetzung eines negativen Schnelltests im Innenbereich für maximal 200 Personen und im Außenbereich für maximal 300 Personen Veranstaltungen durchführen. Der Besuch einer Seniorenbegegnungsstätte oder eines Bürgerhauses ist mit negativen Schnelltest wieder möglich. Das Durchführen von professionell organisierten Messen und Ausstellungen ist erlaubt sowie Stadt- und Naturführungen mit maximal 50 Personen. Auch hier ist die Vorlage eines tagesaktuellen negativen Schnelltests Pflicht.

Sport

Kontaktfreier Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand ist gestattet. Der Trainingsbetrieb des organisierten Sports im Freien ist für Gruppen bis 25 Personen möglich.  Organisierter kontaktfreier Sport außerhalb des Trainingsbetriebes ist im Außenbereich ebenfalls für maximal 25 Personen erlaubt, wenn diese einen negativen Schnelltest vorweisen. Im Innenbereich z.B. Schwimmbäder oder Fitnessstudios kann eine begrenzte Personenzahl kontaktfreien Sport betreiben, wenn ein negativer Schnelltest vorliegt.

Kitas und Schulen

Kitas und Schulen sind im Regelbetrieb.

Die allgemeinen Hygienemaßnahmen gelten fort. Die Festlegungen zur Absonderung bleiben weiterbestehen.

1. Amtliche Bekanntmachung nach EindV LSA vom 05.06.2021

 

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