Weitere Lockerungen für die Nutzung der Sporthallen in Trägerschaft des Landkreises

Im Zuge der 8. Sars-CoV-2-Eindämmungsverordnung hat der Landkreis Saalekreis für die Nutzung seiner Sporthallen weitere Lockerungen beschlossen.

Damit sind z. B. auch Wettkämpfe und Veranstaltungen grundsätzlich wieder möglich.

Folgende Regelungen sind dabei zu beachten.

  1. Die Sportvereine und Sportgruppen dürfen seit dem 02.07.20 entsprechend ihrer bisher üblichen Trainingszeiten montags bis freitags und den vertraglich vereinbarten Wochenendzeiten die Sporthallen wieder in der ferienfreien Zeit nutzen. Die Durchführung von Wettkämpfen mit oder ohne Zuschauer erfordert ein Hygienekonzept des Veranstalters. Für gastronomische Angebote gilt § 6 der aktuellen SARS-CoV-2-EindV entsprechend. Eine grundsätzliche Genehmigungspflicht für das Hygienekonzept durch den Landkreis als Träger der Sporthalle besteht als Voraussetzung zur Durchführung der Veranstaltung danach nicht. Der Veranstalter haftet für die Erstellung, Einhaltung/Umsetzung und Kontrolle des Hygienekonzepts eigenverantwortlich. Dennoch ist das Hygienekonzept mit den Hallenwarten vorher abzustimmen (Regelung Zuschauer im Punkt 11) und dem Landkreis zur Kenntnis zu übersenden, an:                           

  2. Die Sportvereine und Sportgruppen haben eigenverantwortlich die Einhaltung der Regelungen der jeweils gültigen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung zu erfüllen.

  3. Die Sportvereine und Sportgruppen haben einmalig im Vorfeld und gegen Unterschrift die vollständige Umsetzung dieser Regeln zu erklären. Die Einhaltung der jeweils aktuellen sportspezifischen Übergangsregeln der entsprechenden Sportverbände ihrer Sportart ist als Nutzungsvoraussetzungen lt. dem Deutschen Olympischen Sportbund zu erklären. Diese finden Sie unter

    https://www.dosb.de/medien-service/coronavirus/sportartspezifische-uebergangsregeln/

    Die unterschriebene Erklärung ist dem Amt für Bildung, Kultur und Sport inklusive der sportspezifischen Übergangsregeln als Anlage per E-Mail an schulverwaltung@saalekreis.de zu übersenden.
  4. Zu jeder Nutzungseinheit / Wettkämpfe ist eine Liste mit den Teilnehmerdaten durch die jeweiligen Sportvereine und Sportgruppen zu erstellen und durch die jeweiligen Sportvereine und Sportgruppen mindestens 4 Wochen in geeigneter Weise zu verwahren und auf Verlangen des Landkreises / Hallenwartes vorzulegen.

  5. Die Ausübung von nichtkontaktfreien Sportarten ist auf maximal 50 Sporttreibende begrenzt.

  6. Die Einhaltung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen ist durchgängig sicherzustellen, soweit die Ausübung der Sportart dem nicht entgegensteht.

  7. Nur symptomfreie Personen dürfen die Halle betreten, wer in den vergangenen 14 Tagen Erkältungssymptome oder Fieber hatte, darf nicht am Training teilnehmen.

  8. Die Nutzung der Duschen und Umkleidekabinen kann im Rahmen der jeweilig aktuellen sportspezifischen Übergangsregeln der entsprechenden Sportverbände ihrer Sportart erfolgen.

  9. Sportgeräte der Sporthalle dürfen nicht genutzt werden, bis auf Pfosten, Netze, Tore, Bänke und alle Sportgeräte in Spezialräumen (z.B. Fitnessraum, Kegelbahn usw.), diese sind unmittelbar nach Nutzung durch die Sportvereine und Sportgruppen mit Flächendesinfektionsmittel zu reinigen.

  10. Die Sportvereine und Sportgruppen haben Ihre eigenen Sportgeräte mitzubringen bzw. dürfen die vor Ort eigenen gelagerten Sportgeräte nutzen und müssen diese unmittelbar nach Nutzung mit Flächendesinfektionsmitteln desinfizieren.

  11. Die Höchstbelegung in den Sporthallen beträgt maximal 50 aller anwesender Personen (inklusive Sportler) pro Hallenfeld (Einfeldhalle 50 Personen, Zweifeldhalle 100 Personen, Dreifeldhalle 150 Personen) und in Spezialräumen (z.B. Fitnessraum, Kegelbahn usw.) maximal so viele Personen, dass Ansammlungen von mehr als zehn Personen vermieden werden. Die maximale Anzahl von Zuschauern bei Wettkämpfen ist im Einzelfall vorher mit dem Amt für Bildung, Kultur und Sport im Rahmen der Erstellung des Hygienekonzepts gesondert abzustimmen: .

  12. Veranstaltungen sind im Rahmen der aktuellen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung möglich.

  13. Das Aufbringen von Abstandsmarkierungen mit Klebestreifen o. ä. auf dem Hallenboden ist nicht erlaubt. Dafür müssen andere geeignete Mittel, wie z. B. Hütchen, gewählt werden.

  14. Die Sportvereine und Sportgruppen müssen beim Betreten und Verlassen der Sporthalle Kontaktflächen wie Türklinken, Lichtschalter und Toilettensitze vor Benutzung mit Flächendesinfektionsmitteln desinfizieren.

  15. Beim Sportbetrieb ist durch Öffnen der entsprechend geeignet und zulässigen Fenster und Türen für ausreichend Frischluftzufuhr bzw. eine Luftbewegung zu sorgen.

  16. Die Sportler/innen sind gehalten, wenn möglich, vor der Halle im Freien zu warten und nach dem Training sich nicht länger als nötig in der Sportstätte aufzuhalten.

  17. Flächendesinfektionsmittel wird durch den Landkreis bereitgestellt. Sollte dies gegebenenfalls leer oder entwendet worden sein, hat der Sportverein bzw. die Sportgruppe übergangsweise eigenes Flächendesinfektionsmittel zu verwenden und dies dem Landkreis unverzüglich anzuzeigen, andernfalls ist eine Nutzung der Sporthalle nicht möglich.

Die Erklärung der Vereine und die Teilnehmerliste zum Ausfüllen finden Sie unter https://www.saalekreis.de/de/sporthallennutzung.html

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