Planfeststellungsverfahren für den Gewässerausbau beantragen

Leistungsbeschreibung

Die Untere Wasserbehörde ist für den Ausbau von Gewässern II. Ordnung sowie für die Herstellung eines stehenden Gewässers bis zu 10 Hektar Wasseroberfläche zuständig.

Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Bei einem Ausbauvorhaben wird das vorhandene Gewässersystem je nach Umfang des Vorhabens in einen neuen dauerhaften Zustand verändert. Es handelt sich vorliegend oft um keinen geringfügigen Eingriff in das Gewässer und/oder seine Ufer.

Beispiele für einen Gewässerausbau sind:

  • Anlegen eines Teiches durch Abgrabung und Speisung mit Grundwasser oder Zu- und Abläufen
  • Verlegung eines Fließgewässers
  • Wiederherstellung eines früheren Gewässerzustandes
  • Verrohrung eines Fließgewässers
  • Verfüllung eines Sees

Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. Die Planfeststellung ist ein förmliches Verwaltungsverfahren zur verbindlichen behördlichen Feststellung eines Planes. Dabei werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Ohne die Planfeststellung wären bei größeren Vorhaben eine Vielzahl von öffentlich-rechtlichen Verfahren durchzuführen, die eine effiziente und konsistente Planung nahezu unmöglich machen würden. Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren kann zur Anwendung gebracht werden, wenn

  • keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht,
  • Rechte Dritter gar nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Zustimmung der Grundstückseigentümer vorliegt,
  • das Benehmen mit den Trägern öffentlicher Belange hergestellt wird und
  • keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschrieben wird.

à § 68 Abs. 2 WHG, §§ 72 Abs. 1, 74 Abs. 6 VwVfG in Verbindung mit § 1 VwVfG LSA

Der Plan darf nur genehmigt werden, wenn keine zwingenden Versagungsgründe vorliegen und eine planerische Abwägung keine Versagung in Betracht kommen lässt. Es besteht kein Anspruch auf Erteilung der Planfeststellung oder -genehmigung, da es sich vorliegend um eine Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde handelt.

Nach Antragstellung und dem Einreichen aller für das Verfahren erforderlichen Unterlagen werden anschließend die einzelnen Prüfschritte durchlaufen und bei vorliegender Genehmigungsfähigkeit wird der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung erteilt. Ein Kostenbescheid ergeht gesondert. Im Rahmen des Verfahrens werden die verschiedenen Träger öffentlicher Belange beteiligt und um Stellungnahme gebeten. Notwendige Genehmigungen, Erlaubnisse etc. werden im Bescheid konzentriert.

Für den Gewässerausbau ist eine allgemeine oder standortbezogene Umweltverträglichkeit-Vorprüfung erforderlich.

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