Häufige Fragen zu Baumfällungen und Maßnahmen an Gehölzen

Bäume und andere Gehölze sind ein wichtiger Bestandteil des Ökosystems. Sie produzieren lebensnotwendigen Sauerstoff, dienen der Klimaverbesserung, filtern Staub und Schadstoffe und sorgen für Luftfeuchtigkeit. Sie bieten Lebensraum für zahlreiche Tiere und auch Pflanzen, beleben und gliedern das Orts- und Landschaftsbild und dämpfen dabei auch Lärm. Der Erhalt von Bäumen und Sträuchern ist deshalb ein wichtiges öffentliches Anliegen. Das gilt sowohl für die Ortslagen, als auch für die freie Landschaft, für öffentliche Grundstücke und für Privatgrundstücke.  

Mehrere gesetzliche Vorgaben dienen direkt oder indirekt dem Gehölzschutz.  Aus diesem Grund ist das Fällen oder Roden von Gehölzen, auch wenn es sich dabei um privaten Grund und Boden handelt, meist nicht ohne eine behördliche Genehmigung zulässig. Die Genehmigungsbehörde trifft ihre Entscheidung unter Berücksichtigung aller im jeweiligen Einzelfall einschlägigen Rechtsvorschriften.

In diesem FAQ sind die Antworten zu den häufigsten Fragen rund um Baumfällungen und Maßnahmen an Gehölzen zusammengefasst.

Zuständig für die Genehmigung von Baumfällungen, Rodungen von Gehölzbeständen oder auch den wesentlichen Rückschnitt von Bäumen und Gehölzen über einen Pflege- und Erhaltungsschnitt hinaus  sind die Gemeinden oder die untere Naturschutzbehörde. Bevor Sie die genannten Maßnahmen vornehmen, erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeinde, ob sie eine Baumschutzsatzung erlassen hat. Ist das der Fall und unterliegt Ihre Maßnahme den Regelungen der Baumschutzsatzung, dürfen Sie nur nach einer Genehmigung durch die Gemeinde tätig werden. Ist keine gemeindliche Baumschutzsatzung vorhanden oder unterliegt Ihr Vorhaben nicht den Regelungen der gemeindlichen Satzung, wenden Sie sich an die untere Naturschutzbehörde.

Der Antrag erfolgt immer schriftlich. Sollte die Gemeinde Formblätter für die Antragstellung vorhalten, sind diese zu verwenden. Bei der unteren Naturschutzbehörde ist der Antrag an kein Formular gebunden. Notwendig sind konkrete Angaben dazu, was wann wo warum gemacht werden soll. In der Regel wird die Entscheidung der Behörde nach einem Ortstermin erfolgen. Es ist wichtig, dass Ihr Antrag konkrete, nachvollziehbare Angaben enthält – auch zu den Gründen, warum Fällung/Rodung/Rückschnitt erfolgen soll.

In der Regel sollte der Antragsteller auch der Eigentümer des Baumes/Gehölzes sein. Auch Nachbarn oder andere Personen können einen Antrag stellen, wenn sie sich durch den Baum / das Gehölz beeinträchtigt fühlen. Allerdings ist es immer sinnvoll, vorher mit dem Eigentümer zu sprechen, die Beeinträchtigung zu erklären und die Zustimmung des Eigentümers einzuholen. Die behördliche Genehmigung ersetzt nicht die privatrechtliche Zustimmung des Eigentümers. Die Behörde greift auch nicht in eine nachbarschaftsrechtliche Auseinandersetzung wegen eines Baumes / Gehölzes ein. Solche Streitigkeiten können nur auf privatrechtlichem Wege geklärt werden. Durch die Behörden erfolgt auch keine Rechtsberatung dazu.

Werden behördliche Bescheide erstellt, sind diese in der Regel gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührensatzung der Gemeinde bzw. der allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (bei Bescheiden der unteren Naturschutzbehörde).

Grundsätzlich ist es nach dem Bundesnaturschutzgesetz verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, „lebende Zäune“, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 01. März bis zum 30. September  zu fällen, abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Das gilt in ganz Deutschland. Genehmigungen werden also in der Regel nur für Zeiten außerhalb der Brutsaison erteilt. Das Bundesnaturschutzgesetz erlaubt in wenigen klar definierten Sonderfällen Ausnahmen von der Einhaltung dieser Fristen. Das betrifft u.a.  behördlich angeordnete Maßnahmen und Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können – aber nur, wenn sie durch eine Behörde durchgeführt werden, durch eine Behörde vorher genehmigt wurden oder die Maßnahme der Verkehrssicherung dient. Zusätzlich zu den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen kann die untere Naturschutzbehörde unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag von der Einhaltung der „Sperrfrist“ befreien.  Ganzjährig zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Egal, ob Maßnahmen an Gehölzen innerhalb oder außerhalb der „Sperrfrist“ durchgeführt werden – die Einhaltung des Artenschutzes ist immer und in eigener Verantwortung zu gewährleisten. Ggfs. kann die Genehmigungsbehörde Nachweise dazu einholen oder verlangen.

Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§ 14 und § 15 Bundesnaturschutzgesetz) und soweit vorhanden Baumschutzsatzung der Gemeinde als Grundlagen für die Genehmigungspflicht.

Im Zuge der Genehmigungserteilung und der Umsetzung der Maßnahmen:

  • Vorgaben zum allgemeinen Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen (§ 39 Bundesnaturschutzgesetz),
  • Vorgaben zum besonderen Artenschutz (§ 44 Bundesnaturschutzgesetz),
  • Vorgaben zum Schutz gesetzlich geschützter Biotope (§ 30 Bundesnaturschutzgesetz und § 22 Naturschutzgesetz Sachsen-Anhalt),
  • Schutz der Alleen (§ 21 Naturschutzgesetz Sachsen-Anhalt),
  • Verordnungen zur Unterschutzstellung von naturschutzrechtlichen Schutzgebieten und –objekten

Bundesnaturschutzgesetz

Naturschutzgesetz Sachsen-Anhalt

Schutzgebiete über das Geoportal des Saalekreises

Grundsätzlich werden die behördlichen Genehmigungen nur erteilt, wenn die Fällung / Rodung oder der erhebliche Rückschnitt von Gehölzen notwendig ist. Nach der einschlägigen Rechtsprechung sind folgende Gründe für die Erteilung einer Genehmigung nicht ausreichend: Laubfall, Samen- oder Pollenflug, geringe Verschattung, geringer Astfall.

In den Genehmigungen werden in der Regel Ersatzpflanzungen festgesetzt.

Kein Antrag ist notwendig für Pflege- und Formschnitte im Garten oder der freien Landschaft sowie für Durchforstungsarbeiten, die Holzernte oder die Fällung einzelner Bäume im Wald. Für Waldumwandlungen ist die untere Forstbehörde zuständig.

In manchen Bebauungsplänen sind einzelne Bäume oder Gehölzgruppen über die Festsetzungen des Bebauungsplanes geschützt.

In naturschutzrechtlich geschützten Gebieten (Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, Flächenhaftes Naturdenkmal, Geschützter Landschaftsbestandteil, Natura2000-Gebiet) gelten gesonderte Regelungen für Gehölze. Diese sind der jeweiligen Schutzgebietsverordnung zu entnehmen.

Zahlreiche alte Bäume sind als Naturdenkmal geschützt. Für diese gelten gesonderte Regelungen. Maßnahmen an diesen Bäumen sind immer durch die untere Naturschutzbehörde zu genehmigen.