Vorschrift zu alten Wasserrechten und Befugnissen
Entsprechend § 21 (1) Wasserhaushaltsgesetz konnten alte Rechte und alte Befugnisse, die bis zum 21. Februar 2010 noch nicht im Wasserbuch eingetragen oder zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet worden sind, bis zum 1. März 2013 bei der zuständigen Behörde zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet werden. Alte Rechte und alte Befugnisse, die nicht nach Satz 1 angemeldet worden sind, erlöschen am 1. März 2020, soweit das alte Recht oder die alte Befugnis nicht bereits zuvor aus anderen Gründen erloschen ist.