Allgemeine Fragen zum Bauantrag

Grundsätzlich benötigen Sie für Errichtung, Änderung und Nutzungsänderungen baulicher Anlagen eine Baugenehmigung. Eine Baugenehmigung ist aber nicht notwendig, wenn Ihr Vorhaben verfahrensfrei ist und auch sonst den öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widerspricht.

Ist Ihr Vorhaben verfahrensfrei?

Ja: Sie brauchen keinen Bauantrag zu stellen.

Nein: Sie müssen einen Bauantrag stellen.

Weiß nicht: Hierzu wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter des Bauordnungsamtes oder nutzen Sie den Ratgeber für Bauherren unter dem Punkt "I. Das Baugenehmigungsverfahren"

Es existieren in Sachsen-Anhalt vorgeschriebene Antragsformulare, die sie schriftlich und mindestens dreifach einreichen müssen:

  • Antrag auf Vorbescheid (Vordruck Nr. 240 013)
  • Antrag auf Teilbaugenehmigung
  • Antrag auf Baugenehmigung (Vordruck Nr. 240 001)
  • Antrag auf Abweichung, Ausnahme, Befreiung (Vordruck Nr. 240 004)
  • Antrag auf Akteneinsicht
  • Antrag auf Baulasteneintragung (Vordruck Nr. 240 010)
  • Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis
  • Antrag auf Abgeschlossenheitsbescheinigung
  • Anzeige auf Beseitigung von Anlagen (Vordruck Nr. 240 011)

Alle oben genannten Vordrucke sind unter "Formulare" oder über das Landesportal Sachsen-Anhalt abrufbar und ebenso im Amt für Bauordnung und Denkmalschutz des Landkreise Saalekreis, Domplatz 9, 06217 Merseburg erhältlich.

Welche weiteren Unterlagen für Ihr konkretes Vorhaben benötigt werden, richtet sich nach der Bauvorlagenverordnung des Landes Sachsen-Anhalt.

Die Bauvorlagen sind dreifach beim Amt für Bauordnung und Denkmalschutz des Landkreis Saalekreis einzureichen. Sie sind vom Entwurfsfasser zu unterzeichnen. Der Lageplan ist durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur aufzustellen, insbesondere die Grenzabstände, vorhandene Nachbarbebauung, Grundstückshöhen und –tiefen und die Straßenhöhe müssen in den Plänen gekennzeichnet sein.

Der Bauantrag ist vom Bauherrn und vom Entwurfsfasser zu unterschreiben.

Ja. Es fällt eine Gebühr für die Bearbeitung Ihres Antrags an. Sie bemisst sich nach der Baugebührenverordnung des Landes Sachsen-Anhalt. Fehlende Bauvorlagen, nachträgliche Änderungen und Überarbeiten können zu Mehrkosten führen.

In der Regel etwa drei Monate, abhängig von der inhaltlichen Fragestellung.

Je umfassender und sorgfältiger der Antrag vorbereitet ist, desto zügiger kann das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden. Fehlende Bauvorlagen, nachträgliche Änderungen und Überarbeiten können zu erheblichen Zeitverzögerungen führen.

Aus wichtigen Gründen kann sich das Bauordnungsamt weitere zwei Monate Zeit nehmen, um über den Antrag zu entscheiden.

Ja. Die Bau- oder Teilbaugenehmigung gilt drei Jahre. Sie kann mehrfach um je ein Jahr verlängert werden. Dies müssen Sie schriftlich beantragen. Der schriftliche Antrag muss unbedingt vor Ablauf der Frist eingereicht werden. Maßgeblich ist der Eingang des Antrags beim Amt für Bauordnung und Denkmalschutz des Landkreis Saalkreis.

Geht der Antrag zu spät ein, erlischt die Baugenehmigung mit Fristablauf und es muss ein ganz neuer Bauantrag gestellt werden.

Nicht immer. Der Nachbar muss beteiligt werden, wenn von nachbarschützenden Vorschriften abgewichen werden soll, zum Beispiel bei den Abstandsflächen. Nachbarn in diesem Sinne sind aber nicht etwa die Mieter oder Pächter der benachbarten Grundstücke, sondern die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte.

Auch muss das Nachbarschutzgesetz eingehalten werden. Dort findet sich beispielsweise die Regelung, dass der Nachbar acht Wochen vor Beginn von Bauarbeiten an der Grundstücksgrenze schriftlich – unter Mitteilung der näheren Einzelheiten seines Inhalts und seiner Durchführung – zu informieren ist.

Sie sollten nun das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Antragsformular inklusive aller Anlagen eingereicht haben.

Das Bauordnungsamt …

  • prüft, ob Ihr Antrag vollständig ist.

Ist Ihr Antrag unvollständig oder weist Mängel auf, werden Sie darüber informiert. Ihnen wird dann eine Frist gesetzt, in der Sie die fehlenden Unterlagen nachreichen, bzw. die Mängel beheben können.

  • bestätigt den Eingang Ihrer vollständigen Unterlagen.
  • entscheidet innerhalb von drei Monaten über Ihren Bauantrag.

Aus wichtigen Gründen kann sich das Bauordnungsamt weitere zwei Monate Zeit nehmen, um über den Antrag zu entscheiden.

  • prüft innerhalb der drei (bzw. fünf) Monate, ob Ihr Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist.

Dabei wird insbesondere die Zulässigkeit des Vorhabens auf dem von Ihnen gewählten Gebiet geprüft, dem von Ihnen gewählten Grundstück und ob die Erschließung gesichert ist.

Sollten Sie Abweichungen vom Bauordnungsrecht beantragt haben, wird über diese Anträge ebenfalls entschieden.

Im Rahmen dieser Prüfung werden auch die Gemeinden und ggf. fachliche Stellen beteiligt, damit festgestellt werden kann, ob Ihr Vorhaben auch allen anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht.

... erteilt Ihnen die Baugenehmigung, wenn Ihr Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht.

Ja. Der Bauherr muss …

  • der Bauaufsichtsbehörde den Ausführungsbeginn des Vorhabens mindestens eine Woche vorher schriftlich anzeigen, für das er die Baugenehmigung erhalten hat.
  • der Bauaufsichtsbehörde die Wiederaufnahme der Bauarbeiten mindestens eine Woche vorher schriftlich anzeigen, wenn die Arbeiten für mehr als 3 Monate unterbrochen worden sind.
  • mit Beginn des Bauvorhabens, für das er die Genehmigung erhalten hat, dauerhaft ein Schild an der Baustelle anbringen. Das Schild muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus zu sehen sein. Es muss den Namen und die Anschrift des Entwurfsverfassers, des Bauleiters sowie des Unternehmers für den Rohbau ausweisen.
  • wenn ein Abbruch eines Gebäudes geplant ist, das mit einem anderen verbunden ist, den Abbruch beim Bauordnungsamt anzeigen. Eine Bescheinigung muss eingereicht werden, auf der ein Statiker erklärt, dass die Standsicherheit des angrenzenden Gebäudes durch den Abbruch nicht gefährdet ist.

Bitte beachten Sie, dass diese Website weder vollständig ist, noch rechtlich verbindliche Informationen liefert. Sie soll Ihnen lediglich zur Orientierung dienen.

Amt für Bauordnung und Denkmalschutz

Öffnungszeiten

Di: 09:00 – 12:00 / 13:30 – 18:00 Uhr
Do: 09:00 – 12:00 / 13:30 – 15:30 Uhr

sowie nach Terminvereinbarung

Anschrift
Amt für Bauordnung und Denkmalschutz
Domplatz 9
06217Merseburg

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