Häufige Fragen zum Thema Wohngeld

Persönliche Beratungen sind ausschließlich nach Terminvereinbarung möglich. Terminvereinbarungen sind jeweils dienstags in der Zeit 9:00-12:00 und 13:30-18:00 Uhr und donnerstags von 9:00-12:00 und 13:30-15:30 Uhr unter 03461/1351 oder -1315 telefonisch möglich.

Studierende haben in der Regel keinen Anspruch auf Wohngeld, da im Anspruch auf BAföG ein Anteil zur Deckung der Wohnkosten enthalten ist. In einigen Fällen kann von Studierenden Wohngeld beantragt werden:

  • wenn keine nach dem BAföG förderungswürdige Ausbildung vorliegt;
  • wenn das BAföG vollständig als Darlehen gewährt wird;
  • wenn Ausländer den Wohngeldantrag stellen, welche die Voraussetzungen für die Ausbildungsförderung nicht erfüllen;
  • wenn die Altersgrenze für die Ausbildungsförderung überschritten wurde;
  • wenn der Abbruch der Ausbildung oder der Wechsel der Fachrichtung ohne wichtigen oder unabweisbaren Grund erfolgte;
  • wenn die Voraussetzungen für die Förderung einer weiteren Ausbildung nicht vorlagen;
  • wenn die Förderungshöchstdauer überschritten wurde und eine weitere Förderung dem Grunde nach nicht gegeben ist;
  • Hat zum Beispiel ein Studentenpaar ein gemeinsames Kind, ist der gesamte Familienhaushalt wohngeldberechtigt. Dies gilt ebenso für alleinerziehende Studenten mit Kind bzw. Kindern.

Die Wohngeldstelle ist verpflichtet, die Plausibilität Ihrer Einkommensangaben zu überprüfen. Die Angabe der Einkünfte dient daher nicht nur der Berechnung des wohngeldrechtlich maßgeblichen Einkommens, sondern auch einer sachgerechten Entscheidung über den gestellten Wohngeldantrag und liegt somit in Ihrem eigenen Interesse. Die zur Verfügung stehenden Einnahmen zuzüglich eines errechneten Wohngeldanspruches sollten mindestens 80% des Bedarfs nach dem SGB II erreichen.

Der Antrag auf Wohngeld ist immer von der Mieterin/dem Mieter oder der Eigentümerin/dem Eigentümer des Wohnraums zu stellen.

Empfangen ein oder mehrere Familienmitglieder Ihres Haushaltet keine Transferleistungen und wurden sie auch nicht bei der Ermittlung des Bedarfs berücksichtigt, so kann für diese Familienmitglieder ein Anspruch auf Wohngeld bestehen. Die geläufigste Sonderform des Wohngeldes ist das sogenannte Kinderwohngeld.

Ja, soweit Aufwendungen für die Kinderbetreuung steuerrechtlich als Sonderausgaben abgesetzt werden können, sind sie auch bei der wohngeldrechtlichen Einkommensermittlung zu berücksichtigen.

Empfänger bestimmter Sozialleistungen (sog. Transferleistungen, wie z. B. Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Sozialhilfe oder Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung) sind vom Wohngeld ausgeschlossen, da Ihre angemessenen Unterkunftskosten bereits im Rahmen der jeweiligen Sozialleistung berücksichtigt werden. Des Weiteren alleinstehende Auszubildende oder Studierende, die dem Grunde nach Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder Förderung nach dem BAföG haben.

Wenn der wohngeldrechtliche Haushalt umzieht, entfällt der Anspruch auf Wohngeld für die bisherige Wohnung und der Wohngeldbescheid wird kraft Gesetzes unwirksam.

Stellen Sie unbedingt sofort einen neuen Antrag für die neue Wohnung. Sie müssen die gleichen Unterlagen einreichen wie bei einem Erstantrag. Dies gilt auch, wenn Sie innerhalb des Hauses in eine andere Wohnung umziehen!

Zieht das letzte wohngeldberechtigte Haushaltsmitglied aus und wohnen im Haushalt nur noch Personen, die nicht wohngeldberechtigt sind, wird der Wohngeldbescheid ebenfalls kraft Gesetzes unwirksam.

Der Antragsteller darf bis zu 60.000 € Vermögen haben, für jedes weitere Haushaltsmitglied werden weitere 30.000 € angerechnet. Nicht zum Vermögen rechnet das Eigentum an den selbstgenutzten Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird.

Nein, diese Form der Antragstellung ist noch nicht möglich, da Anträge (auch zur Fristwahrung) grundsätzlich original unterschrieben einzureichen sind.

Sozialamt

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Persönliche Beratungen sind ausschließlich nach Terminvereinbarung möglich. Terminvereinbarungen sind jeweils dienstags in der Zeit 9:00-12:00 und 13:30-18:00 Uhr und donnerstags von 9:00-12:00 und 13:30-15:30 Uhr unter 03461 40 -1351 oder -1315 telefonisch möglich.

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