Informationen zur Newcastle Krankheit (ND) bei Geflügel

Die Newcastle-Krankheit (Kürzel: ND für Newcastle Disease) ist eine virusbedingte Erkrankung des Geflügels, die derzeit im Wesentlichen in Belgien grassiert, von der aber auch Luxemburg und die Niederlande betroffen sind. Ein Einschleppen nach Deutschland ist möglich.

Es gibt unterschiedlich schwere Verlaufsformen, die ohne klinische Symptome verlaufen können oder aber möglicherweise zu schweren klinischen Krankheitserscheinungen bis hin zum nahezu völligen Verlust des Bestandes (spontane Todesfälle) führen. Folgende Symptome sind möglich:

  • Legeleistungsabfall, dünnschalige bis schalenlose Eier,
  • hochgradige Apathie, gänzliches Verweigern von Futter- und Wasseraufnahme,
  • Atemnot,
  • bläulich verfärbte Kämme,
  • Ödeme an Kopf- und Kehllappen,
  • grüngelblicher Durchfall, z.t. mit Blut vermischt,
  • später auch Lähmungen der Bein- und Flügelmuskulatur und Halsverdrehen.

Das Krankheitsbild ähnelt der Klassischen Geflügelpest.

Die Übertragung der ND erfolgt direkt von Tier zu Tier oder indirekt über Personen (nicht gereinigte und desinfizierte Hände, Kleidung, Schuhe) und Gegenstände (Fahrzeuge, Arbeitsmaterialien, Mist, Futter, Transportkisten…). Auch Wildvögel, Ratten, Mäuse und Insekten sowie als Dünger auf Felder ausgebrachter Geflügelkot können Risiken darstellen.

Impfpflicht besteht, auch für Hobbyhaltungen

Es besteht eine Impfpflicht für Hühner und Puten (auch für kleine Hobbyhaltungen). Hühner oder Truthühner dürfen in einen Geflügelbestand nur verbracht oder eingestellt oder auf Geflügelmärkte, -schauen- oder -ausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art nur verbracht werden, wenn sie von einer tierärztlichen Bescheinigung begleitet sind, aus der hervorgeht, dass der Herkunftsbestand der Tiere, im Falle von Eintagsküken der Elterntierbestand, regelmäßig entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers gegen Newcastle Krankheit geimpft worden ist. (§ 7 Geflügelpest-Verordnung i.d.F.d.Bek. v. 20. Dezember 2005 (BGBl. S. 3538) i.V.m. § 67 (2) Geflügelpest-Verordnung i.d.F.d.Bek. v. 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212), zul. geänd. durch Art. 1 V.v. 29. Juni 2016 (BGBl. I S. 1564)

Eine korrekt durchgeführte Impfung bietet einen Schutz gegen die ND.

Meldepflicht für ND

Bei Verdacht auf Newcastle Krankheit ist dies dem zuständigen Veterinäramt anzuzeigen (anzeigepflichtige Tierseuche), das entsprechende Prüfungen durchführt, Sperr-  und ggfs. Bekämpfungsmaßnahmen ergreift. Die ND ist für den Menschen nicht gefährlich. In Einzelfällen kann eine viral bedingte Bindehautentzündung auftreten.

Für weitere Informationen:

Landkreis Saalekreis
Dezernat II
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Tel.: 03461 – 401771
veterinaeramt@saalekreis.de

SG Veterinärwesen

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Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Oberaltenburg 4b
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