Ummeldung ukrainischer Fahrzeuge bis zum 31. März 2024 erforderlich

Ab dem 01.04.2024 gelten für ukrainische Fahrzeuge die Vorgaben zur Zulassung nach § 46 FZV uneingeschränkt.

Für ein Fahrzeug, dass seit dem Grenzübertritt länger als ein Jahr am Verkehr in Deutschland teilnimmt, muss zum 01.04.2024 eine Ummeldung des ukrainischen Fahrzeugs auf eine deutsche Zulassung erfolgt sein. Ohne Zulassung in Deutschland darf das Fahrzeug ab dem 01.04.2024 in Deutschland nicht mehr gefahren werden.

Bitte beantragen Sie die Ummeldung/ Zulassung des Fahrzeugs rechtzeitig vor dem 01.04.2024 bei der für Ihren Hauptwohnsitz zuständigen Zulassungsbehörde. Bedenken Sie dabei bitte, dass die Zulassung des Fahrzeugs möglicherweise zusätzliche Gutachten, eine technische Ausnahmegenehmigung oder Änderungen am Fahrzeug erfordert.

Ihren Termin bei der Kfz-Zulassungsstelle des Landkreises Saalekreis können Sie jetzt online buchen. Bitte wählen Sie bei der Terminreservierung den Vorgang "Einfuhr eines Fahrzeuges".

Online-Terminreservierung

Erforderliche Unterlagen:

  • Pass mit Aufenthaltserlaubnis und gültige Meldebescheinigung vom Einwohnermeldeamt
  • ukrainische Fahrzeugpapiere und Kennzeichen
  • sofern Sie noch nicht in den ukrainischen Fahrzeugpapieren stehen benötigen wir einen Eigentumsnachweis (Kaufvertrag oder Rechnung)
  • EVB-Nr. von der Haftpflichtversicherung (7-stellige Nummer)
  • ausgefülltes SEPA-Mandat für die Kfz-Steuer (kann auch am Schalter vor Ort vom Halter ausgefüllt werden)
  • Unbedenklichkeit vom Zollamt (Übersiedlungsgut)
  • Vollgutachten nach § 21 StVZO einer technische amtlich anerkannten Prüforganisation (z.B. TÜV, DEKRA…)

oder

  • das Fahrzeug ist ein EU genehmigter Typ, wo ein COC-Dokument (Certifikate of Conformity) als Nachweis vorgelegt werden kann.
    In dem Fall reicht eine gültige HU-Untersuchung einer technische amtlich anerkannten Prüforganisation (z.B. TÜV, DEKRA…) und das Fahrzeug muss zur Identprüfung bei der Ummeldung des Fahrzeuges der Kfz-Zulassungsstelle vorgestellt werden.

Weiterführende Informationen:

§46 FZV

Ein Fahrzeug, was zuvor in einem Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat zugelassen war darf vorübergehend in der BRD am Verkehr teilnehmen wenn das Fahrzeug von einer zuständigen Stelle des Mitgliedsstaates oder des anderen Vertragsstaates eine gültige Zulassungsbescheinigung ausgestellt hat und in der Bundesrepublik Deutschland kein regelmäßiger Standort/Wohnsitz begründet wurde (bis zu einem Jahr).

Wer seinen regelmäßigen Standort/Wohnsitz mittlerweile in der Bundesrepublik Deutschland hat und sein Fahrzeug jetzt nachholt, muss das Fahrzeug sofort ummelden.

 

Hintergrund:

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und die Länder haben sich auf ein einheitliches Verfahren zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für ukrainische Fahrzeuge verständigt. Die Besitzerin oder der Besitzer eines in der Ukraine zugelassenen Fahrzeuges, der als anerkannter Flüchtling gilt und im Besitz von Zulassungspapieren ist, die zum internationalen Verkehr berechtigen, konnte einen Antrag auf vorübergehende Weiterbenutzung des ukrainischen Kennzeichens stellen. Das Fahrzeug muss dann nicht in Deutschland zugelassen werden, auch wenn die Jahresfrist des § 46 Abs. 7 FZV schon verstrichen war. Mit dieser Ausnahmegenehmigung dürfen Sie mit Ihrem ukrainischen Kennzeichen längstens bis zum 31.03.2024 in Deutschland fahren.

 

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